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aller übrigen Kosten, insbesondere derjenigen gedehnt (§ 10 Nr. 9—12).
der Desinfektion, kann sich die Polizeibehörde
an den Eigentümer oder Besitzer der Tiere
oder Ställe oder an den Tierbegleiter halten.
Die Gemeinden haften für solche Kosten subsidiär.
In dem G. vom 18. Juni 1894 sind im wesent-
lichen Vorschriften über die Lungenseucheimpfung
getroffen.
IV. Eine weitere reichsgesetzliche
Viehseuchenvorschrift enthält auch
die Novelle zur GewO. vom 6. Aug. 1896
(RGl. 685) im § 56 b Abs. 3, betr. die vete-
rinärpolizeiliche Beschränkung und das zeit-
weilige Verbot des Hausierhandels mit Rind-
vieh, Schweinen, Schafen, Ziegen und Ge-
flügel (vgl. R# St. 38, 66). Von seuchenpolizei-
licher Bedeutung ist ferner § 27 des G. über
die Bekämpfung gemeinge fährlicher Krankheiten
vom 30. Juni 1900 (Re# l. 306), wonach der
BR. ermächtigt ist, über die bei wissenschaft=
lichen Arbciten mit Krankheitserregern
zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, sowie über
den Verkehr mit solchen Erregern und über
deren Aufbewahrung Vorschriften zu erlassen.
Hiervon hat der BR. nach der Bek. vom 4. Mai
1904 (RGl. 159) Gebrauch gemacht. Die dort
gegebenen Vorschriften sind namentlich für solche
Erreger von Tierkrankheiten (z. B. Rotz) wichtig,
die auf den Menschen übertragbar sind, bezichen ,
:AusfülmmgsgcfctzcszumRisicksviehicuchcngcsetze
sichaberauchaufdicEtrcgerallcrderAnzcige-
pflicht unterliegenden Viehseuchen (vgl. auch die
Erl. vom 4. März 1910 — MBl MiL. 95 —
und vom 19. Sept. 1908 — ebenda 3564).
V. In Preußen sind endlich von neucren
gesetzlichen Bestimmungen seuchen-
polizeilichen Inhalts zu erwähnen die
G. vom 29. Juni 1890 (GE. 221) und vom
22. April 1892 (GS. 90), betr. die Entschädigung
für an Milzbrand gefallene Tiere (uvgl. Ent-
schädigung bei Viehseuchen sowie
Milzbrand und Rauschbrand).
Biehseuchengesetze (neuh. Gegenüber der
außerordentlichen Steigerung des Viehverkehrs
und der dadurch hervorgerufenen stärteren Ge-
fahr der Viehscuchenverschleppung und ange-
sichts des Auftauchens oder
neuer Seuchen, zugleich auch zur Beseitigung
gewisser gesetzestechnischer Mängel erschicn eine
Viehseuchengesctze (neu) — Viehseuchenübereinkommen
2. Die veterinär-
polizeilichen Befugnisse sind erheblich dadurch
erweitert, daß Maßregeln nicht nur bei be-
stimmter Seuchengefahr, sondern auch zum
Schutze gegen die ständige Gefährdung der Vieh-
bestände durch Viehseuchen ergriffen werden
können (§ 17). 3. In gewissen Fällen darf
der Personenverkehr beschränkt werden (§ 19
Abs. 2, 3 u. §§ 47, 50, 52, 55). 4. Die Befugnis
zur polizeilichen Anordnung von Impfungen
und einer tierärztlichen Behandlung von Tieren
ist verallgemeinert worden (§8 23, 60). b5. Die
Befugnis zur Anordnung der Tötung von Tieren
ist ausgedehnt namentlich auf Maul= und Klauen-
seuche und Tuberkulose (88 24, 49, 61). 6. Die
Bestimmungen über die Gewährung von Ent-
schädigungen für getötete und gefallene Tiere
sind erheblich erweitert worden, namentlich bei
Rotz, Milzbrand und Rauschbrand, Maul- und
Klauenseuche, Tuberkulose (§8 66 ff.). 7. Die
strafrechtlichen Vorschriften sind unter Einbe-
ziehung des § 328 StGB. völlig neu be-
arbeitet worden (88§ 79 ff.). 8. Die Befugnisse
des BR. zum Erlasse von Ausführungsvor-
schriften sind erweitert. Es ist zugleich eine
Mitwirkung von Vertretungen der beteiligten
Berufsstände bei dem Erlasse allgemeiner Aus-
führungsvorschriften gesichert (§ 79). Inzwischen
(1911) ist dem Landtage der Entwurf cines
vom 26. Juli 1909 zugegangen. Nach den Er-
llärungen des Msst. in der Sitzung des Abge-
ordneienhauses vom 3. Mai 1911 ist das In-
krofttreten des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 zum 1. Ap#il 1912 in Aussicht genommen.
Biehseuchenstatistik. Früher für Preußen,
seit 1. Jan. 1886 für das Reich erhoben, laut
Beschl. vom 29. Okt. 1885 (Veröffentlichungen
des Kais. Gesundheitsamts S. 231), val. R#-
Rundschr. vom 22. Jan. 1892 (das. S. 248).
Die vierteljährlich ausgenommene und jährlich
veröffentlichte Statistik bezieht sich auf alle
veterinärpolizeilich bekämpften Viehseuchen.
Für die zurzeit wichtigsten von ihnen (RNotz,
Maul= und Klauenseuche, Lungenseuche und
Umsichgreifens Schweineseuche, einschl. Schweinepest) ist da-
neben auf Grund der BRBeschl. vom 8. März
1894 und 16. Juni 1898 (vgl. Erl. vom 30. Juli
Umarbeitung des Reichsviehseuchengesetzes ge= 1898 — Veröffentlichungen des Kais. Gesund-
boten. Nach schwierigen und langwierigen Ver-
handlungen im Recichstag ist das Viehscuchen- 10
lich im Rcichs- und Staatsanzeiger veroffent-
gesetz vom 26. Juni 1909 (RGBl. 519) zustande
gekommen.
Kais. Verordnung vorbehalten.
ergehen kann, müssen die umfangreichen Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats fertig-
gestellt und ebenso die landesrechtlichen, zum
Teil Landesgesetze erfordernden Ausführungs-
vorschriften erlassen sein. Der BR. hat über
die Ausführungsvorschriften noch nicht beraten.
Das neue Gesetz schließt sich in seinem Auf-
bau völlig an das alte an. Die wesentlichsten
neuen Bestimmungen sind folgende: 1. Die
Anzeigepflicht (s. d.) ist gesetzlich auf Rotlauf
der Schweinc, akute Schweinescuche und auf
Schweinepest, auf Geflügelcholera und Hühner-
pest, vor allem aber auf die gefährlichen
« Das Inkrafttreten ist einer mit!
Zustimmung des Bundesrats zu erlassenden
Bevor diese
(ofsenen) Formen der Rindertuberkulose aus-
heitsamtes S. 720) ein fortlaufender Nachrichten-
dienst eingerichtet, dessen Ergebnisse halbmonat-
licht werden. Vgl. die neueren auf die V. be-
züglichen Erl. vom 21. März und 4. Febr. 1908
(MBlMfL. S. 133, 195), vom 20. Nov. 1908
(ebenda 1909, 79), vom 17. Febr. 1910 (ebenda
S. 94). Die vollständigen Ergebnisse der Statinik
finden sich in den Jahresberichten des Kais. Ge-
sundheitsamts über die Verbreitung von Tier-
seuchen im Deutschen Reiche (Berlin, Verlag
von Jul. Springer).
Biehseuchenübereinkommen. Im allgemeinen
hat sich Deutschland seine Autonomie auf veteri-
närpolizeilic em Gebiete gegenüber dem Aus-
lande (K. Einfuhrverbote usw.) auch in
den mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen
Handelsverträgen durch die in diesen inhalt-
lich überall wiederkehrende Klausel gewahrt,
daß die sonst für den gegenseitigen Verkehr