214 Erbfolge in die Errungenschaft. Bayreuther Recht.
Mittheilungen aus der Praris.
1.
Nach dem Bayreuther Rechte macht das Errungenschafts-
vermögen der Eheleute nach dem Ableben des einen Che-
gatten einen Belandihei der beilungemaße aus.
Vergl. Bl. f. RA. Bd. XIV S. 341 und Bd. XXI S. 501 u. f.
Der überlebende Ehemann verlangte, daß sich
das zu errichtende Inventar über den Nachlaß sei-
ner Ehefrau lediglich auf deren eingebrachtes Ver-
mögen zu beschränken habe, somit die Errungenschaft
in dasselbe nicht aufzunehmen sei. In dem oberst-
richterlichen Erkenntnisse wurde jedoch in Ueberein-
stimmung mit den oben angeführten früheren Ent-
scheidungen des obersten Gerichtshofes ausgespro-
chen, daß das während der Ehe errungene Vermö-
gen nicht ausschließlich dem überlebenden Manne
zufalle, sondern wie das Eingebrachte der Frau einen
Bestandtheil des Nachlasses derselben bilde. Aus
den Entscheidungsgründen entnehmen wir Nach-
stehendes.
Der Ausdruck im F. 7 Tit. VII der Branden-
burg-Culmbachischen Landeskonstitution: „alles hin-
terlassene Vermögen“ — identisch mit den im
§. 15 a. a. O. vorkommenden Worten: „alles
vorhandene Vermögen“ — gestattet nicht, den
ehelichen Acquest, der doch einen wesentlichen Be-
standtheil der communio bonorum universalis
bildet, davon auszuschließen. Nach der Aufstellung
des Revidenten soll die Errungenschaft nur in dem
Falle nicht darunter begriffen sein, wenn die Frau
zuerst mit Tod abgehe, während der Nachlaß des
Mannes jederzeit auch das errungene Vermögen
umfasse. Allein das Gesetz macht einen solchen Un-
terschied nicht, stellt vielmehr mit den Worten im