Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

214 Erbfolge in die Errungenschaft. Bayreuther Recht. 
Mittheilungen aus der Praris. 
1. 
Nach dem Bayreuther Rechte macht das Errungenschafts- 
vermögen der Eheleute nach dem Ableben des einen Che- 
gatten einen Belandihei der beilungemaße aus. 
Vergl. Bl. f. RA. Bd. XIV S. 341 und Bd. XXI S. 501 u. f. 
Der überlebende Ehemann verlangte, daß sich 
das zu errichtende Inventar über den Nachlaß sei- 
ner Ehefrau lediglich auf deren eingebrachtes Ver- 
mögen zu beschränken habe, somit die Errungenschaft 
in dasselbe nicht aufzunehmen sei. In dem oberst- 
richterlichen Erkenntnisse wurde jedoch in Ueberein- 
stimmung mit den oben angeführten früheren Ent- 
scheidungen des obersten Gerichtshofes ausgespro- 
chen, daß das während der Ehe errungene Vermö- 
gen nicht ausschließlich dem überlebenden Manne 
zufalle, sondern wie das Eingebrachte der Frau einen 
Bestandtheil des Nachlasses derselben bilde. Aus 
den Entscheidungsgründen entnehmen wir Nach- 
stehendes. 
Der Ausdruck im F. 7 Tit. VII der Branden- 
burg-Culmbachischen Landeskonstitution: „alles hin- 
terlassene Vermögen“ — identisch mit den im 
§. 15 a. a. O. vorkommenden Worten: „alles 
vorhandene Vermögen“ — gestattet nicht, den 
ehelichen Acquest, der doch einen wesentlichen Be- 
standtheil der communio bonorum universalis 
bildet, davon auszuschließen. Nach der Aufstellung 
des Revidenten soll die Errungenschaft nur in dem 
Falle nicht darunter begriffen sein, wenn die Frau 
zuerst mit Tod abgehe, während der Nachlaß des 
Mannes jederzeit auch das errungene Vermögen 
umfasse. Allein das Gesetz macht einen solchen Un- 
terschied nicht, stellt vielmehr mit den Worten im