erbotener Jude von dessen Ableistung stirbt? 303
Keine dieser beiden extremen Meinungen möchte
die richtige seyn, und auch hier der Satz Anwen-
dung finden, daß die Wahrheit in der Mitte liege
(veritas in medio posita).
Daß die Voraussetzung des christlichen Ver-
sterbens auf Juden nicht anwendbar sey, daß dem-
nach der dem, vor der wirklichen Eidesleistung
verstorbenen Juden auferlegte Eid nicht für gelei-
stet gehalten werden konne, — hiefür hat der Ver-
fasser der angezogenen Abhandlung im zweiten
Bande der mehrerwähnten Sammlung hoöchst be-
achtenswerthe Grunde vorgebracht, und man wird
sich um so mehr für die von ihm aufgestellte An-
sicht entscheiden müssen, wenn man erwägt:
1. daß der in dem Gesetze (Cap. 13. §J. 2. Nr. 7)
enthaltene Beisatz „ohne daß (der Verstorbene)
seines geführten Lebenswandels und sonst ein
erhebliches Bedenken auf sich gehabt hat“
überflussig wäre, wenn der vorhergehende Aus-
druck „christlich versterben“ gleich bedeutend
mit „als moralischer, sittlicher und uberhaupt
religiser Mensch versterben“ wäre;
. daß nach dem Sprachgebrauche des Gesetz-
gebers, — des Verfassers der Gerichts-Ord-
nung vom Jahre 1753 — der Ausdruck „christ-
lich“ nur im eigentlichen, nicht im uneigent-
lichen Sinne genommen werden kann;)
daß selbst unter mehreren gangbaren Bedeu-
tungen eines Wortes oder Ausdruckes der In-
terpret im Zweifel die gewöhnlichere — gewiß
1
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3) Seufferts praktisches P. R. J. 7.