Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

HGB. Art. 275. Einf.-Ges. z. HGB. Art. 62—64. 127 
die Anfertigung, Aufstellung und Befestigung eines 
eisernen Balkons mit Unterbau (Veranda). 
Später klagte der Eisengießereibesitzer gegen 
den Weinhändler bei dem Bezirksgerichte auf Zahl- 
ung für das gelieferte Material und die. Arbeits- 
und Aufstellungskosten, welche Klage der Beklagte, 
ohne die Kompetenz zu bestreiten, mit Bestreitung 
einzelner Thatsachen und peremtorischen Einreden 
bekämpfte. Gegen das Beweisinterlokut wurden 
Berufungen eingelegt, worauf das Appellationsge- 
richt das angegangene Bezirksgericht für unzustän- 
dig erkannte. 
Der Kläger ergriff Revision, welche er darauf 
stützte, daß das Streitobjekt, der Balkon mit Unter- 
bau, Bestandtheil eines Immobile, daher der Ver- 
trag über dessen Lieferung und Aufstellung nach 
HGB. Art. 275 kein Handelsgeschäft sei, daß aber 
jedenfalls auf Seite des Beklagten ein Handelsge- 
schäft nicht vorliege, da dieser den Balkon und dessen 
Theile nicht zum Wiederverkaufe, sondern zur eigenen 
Verwendung bestellt habe, daher die Kompetenz der 
ordentlichen Gerichte auch nach Art. 64 Abs. 1 des 
Einf.-Ges. z. HGB. begründet sei. 
Es erfolgte jedoch Bestätigung des appella- 
tionsgerichtlichen Erkenntnisses, wobei der oberste 
Gerichtshof ausführte, daß Art. 275 des HGB. 
nicht anwendbar sei, weil die Lieferung von beweg- 
lichen Sachen Gegenstand des Vertrages gewesen sei, 
welcher auf Seite des Klägers ein Handelsgeschäft 
gebildet und diesen Charakter nicht dadurch verloren 
habe, daß die gelieferten Materialien mit einem 
Immobile vereinigt wurden, dann daß es, da das 
Geschäft auf Seite des Klägers Handelsgeschäft 
sei, beide Theile aber Kaufleute seien, nicht darauf 
ankomme, ob das Geschäft auch auf Seite des 
Beklagten Handelsgeschäft gewesen, oder nicht,