HGB. Art. 275. Einf.-Ges. z. HGB. Art. 62—64. 127
die Anfertigung, Aufstellung und Befestigung eines
eisernen Balkons mit Unterbau (Veranda).
Später klagte der Eisengießereibesitzer gegen
den Weinhändler bei dem Bezirksgerichte auf Zahl-
ung für das gelieferte Material und die. Arbeits-
und Aufstellungskosten, welche Klage der Beklagte,
ohne die Kompetenz zu bestreiten, mit Bestreitung
einzelner Thatsachen und peremtorischen Einreden
bekämpfte. Gegen das Beweisinterlokut wurden
Berufungen eingelegt, worauf das Appellationsge-
richt das angegangene Bezirksgericht für unzustän-
dig erkannte.
Der Kläger ergriff Revision, welche er darauf
stützte, daß das Streitobjekt, der Balkon mit Unter-
bau, Bestandtheil eines Immobile, daher der Ver-
trag über dessen Lieferung und Aufstellung nach
HGB. Art. 275 kein Handelsgeschäft sei, daß aber
jedenfalls auf Seite des Beklagten ein Handelsge-
schäft nicht vorliege, da dieser den Balkon und dessen
Theile nicht zum Wiederverkaufe, sondern zur eigenen
Verwendung bestellt habe, daher die Kompetenz der
ordentlichen Gerichte auch nach Art. 64 Abs. 1 des
Einf.-Ges. z. HGB. begründet sei.
Es erfolgte jedoch Bestätigung des appella-
tionsgerichtlichen Erkenntnisses, wobei der oberste
Gerichtshof ausführte, daß Art. 275 des HGB.
nicht anwendbar sei, weil die Lieferung von beweg-
lichen Sachen Gegenstand des Vertrages gewesen sei,
welcher auf Seite des Klägers ein Handelsgeschäft
gebildet und diesen Charakter nicht dadurch verloren
habe, daß die gelieferten Materialien mit einem
Immobile vereinigt wurden, dann daß es, da das
Geschäft auf Seite des Klägers Handelsgeschäft
sei, beide Theile aber Kaufleute seien, nicht darauf
ankomme, ob das Geschäft auch auf Seite des
Beklagten Handelsgeschäft gewesen, oder nicht,