Ergänzungsblatt 4. 43. Jahrgang.
Dr. 3. A. Seuffert's
Blätter für Kechtsanbendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Abhandlungen Über Thell I Abschnitt 5 des Steelentt buches für
en
Abhandlungen über Theil 1I Abschnitt 5 des Straf-
gesetzbuches für das deutsche Reich.
IX. Das Verbindungsz-Urtheil (auch Nach-
trags-Urtheil genannt), oder die successive
Aburtheilung mehrerer sachlich zusammen-
hängender Delikte eines Uebelthäters mit
einer Gesammtstrafe nach S§. 79 und 74.
(Fortsetzung.)
Hat nämlich der Richter der zweiten Straf-
sache das angefochtene frühere Urtheil mit dem
Urtheile über die zweite Strassache durch Bil-
dung einer Gesammtstrafe verbunden, und wird die-
ses Verbindungsurtheil durch ein Rechtsmittel
nicht angefochten, so tritt Rechtskraft für beide
Strafsachen eln; denn es liegt in der Unterwerfung
unter die Gesammtstrafe der concludesnteiste Ver-
zicht auch auf das gegen das frühere Strafurtheil
etwa schon eingewendete Rechtsmittel.
Wird dagegen auch wider das zweite Verbin-
dungsurtheil Berufung erhoben, so hat der für beide
Neue Folge XXIII. Band.