Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Ergänzungsblatt 4. 43. Jahrgang. 
Dr. 3. A. Seuffert's 
Blätter für Kechtsanbendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Abhandlungen Über Thell I Abschnitt 5 des Steelentt buches für 
en 
Abhandlungen über Theil 1I Abschnitt 5 des Straf- 
gesetzbuches für das deutsche Reich. 
IX. Das Verbindungsz-Urtheil (auch Nach- 
trags-Urtheil genannt), oder die successive 
Aburtheilung mehrerer sachlich zusammen- 
hängender Delikte eines Uebelthäters mit 
einer Gesammtstrafe nach S§. 79 und 74. 
(Fortsetzung.) 
Hat nämlich der Richter der zweiten Straf- 
sache das angefochtene frühere Urtheil mit dem 
Urtheile über die zweite Strassache durch Bil- 
dung einer Gesammtstrafe verbunden, und wird die- 
ses Verbindungsurtheil durch ein Rechtsmittel 
nicht angefochten, so tritt Rechtskraft für beide 
Strafsachen eln; denn es liegt in der Unterwerfung 
unter die Gesammtstrafe der concludesnteiste Ver- 
zicht auch auf das gegen das frühere Strafurtheil 
etwa schon eingewendete Rechtsmittel. 
Wird dagegen auch wider das zweite Verbin- 
dungsurtheil Berufung erhoben, so hat der für beide 
Neue Folge XXIII. Band.