Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

248 . Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 
welche er ohne Bewilligung und Autorität de8 Cu- 
rator8 vornimmt, die Beſtimmung des 5.47 Nr. 1 
a. a. O. ihre Wirkſamkeit äußert (und dieſes wurde 
bethätigt in einem Falle, da einem Curanden zur 
Beſtreitung ſeiner Lebens8bedürfniſſe monatlich 200 
bis 300 fl. zur Verfügung geſtellt waren, bezüglich 
von dieſem bezogener, nach richterlicher Feſtſtellung 
zur Beſtreitung ſeiner Lebensbedürfniſſe nicht ge- 
höriger Waaren -- worunter insbeſondere Frauen- 
zimmer-Artikel ſich befanden --). Urth, v. 8. April 
HVNr. 5440. 
Sacheure<ht. Zur Lehre von der Oeffent- 
lichfeit des Hypothekenbuches. Mit No- 
tariat8urkunde vom 14. Januar 1873 verkaufte D. 
außer anderen Grundſtüfen auc) ein mit Pl.-Nr. 
393 bezeichnetes an E., welcher laut einer anderen 
Not.-Urkunde d. d. eod. alle dieſe GrundſtüFe als 
Pertinenzen ſeines Anweſens H8.-Nr. 26 zu St. 
erflärte, und -- in zwei beſonderen notariellen 
Akten -- auf dem Geſammtanweſen dem S. für 
ein Darlehen von 3000 ſl. erſte Hypothek, und dem 
H. für ein Darlehen von 300 fl. zweite Hypothek 
beſtellte. Die ſämmtlichen dem Inhalte dieſer Ur- 
Funden entſprechenden Einträge in das Hypotheken- 
buch wurden am 16. Januar 1873 vollzogen. 
Nun hatte aber D. jene8 GrundſtüE> Pl. - Nr. 
393 ſc<on am 4. Nov. 1871 an Sch, verkauft und 
tradirt, und daher ließ H., als er ſein Darlehen 
gegen E. i. I. 1877 ausgeklagt hatte, unter Zu- 
ſtellung des gegen E. ergangenen Urtheils den Sch, 
zur Zahlung der 300 fl. auffordern unter Androhung 
der Beſchlagnahme jenes Grundſtü>s. 
Dagegen erhob S<. Widerſpruchsklage, und 
e8 wurde dieſe im 1. Nechtszug als begründet er- 
kannt, und die hiegegen eingelegte Berufung wurde