112 Von Provisorien.
unbefugterweise von Amtswegen erlassen, so
ist diese ob defectum citationis nichtig. Denn
es fehlt hier an einem wesentlichen Bestandtheile
des prozessualischen Verfahrens, und somit an ei-
ner Vorbedingung der Rechtsbeständigkeit jeder
richterlichen Verfügung 1).
Zur Lehre von Provisorien.
Die Frage:
ob in possessorio summarissimo auf ein
Provisorium angetragen werden könne?
ist zu bejahen, denn:
a) Es haftet beim poss. summar. allemal
Gefahr auf dem Verzuge. .
b) Gegen Urtheile über den jüngsten Besitz kann
zur zweiten Instanz, und wenn deren Entschei-
dung von der erstrichterlichen in der Hauptsache
abweicht, sogar zur dritten Instanz appellirt
werden.
) Es läßt sich nicht voraussehen, welche Ver-
zögerungen bei dem possessorischen Streite etwa
eintreten könnten 1).
1) AGE. v. 28. Sept. 1838° W. 1105 3/88.
1) AGE. v. 15. März 1836. G. 339 5/6c.
Berichtigung.
In Nr. 4, S. 51, Note 5, Zeile 6 ist statt Klasse „Kasse“
u. S. 63, 3. 3 „auctoritas“ zu setzen.