Full text: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

112 Von Provisorien. 
unbefugterweise von Amtswegen erlassen, so 
ist diese ob defectum citationis nichtig. Denn 
es fehlt hier an einem wesentlichen Bestandtheile 
des prozessualischen Verfahrens, und somit an ei- 
ner Vorbedingung der Rechtsbeständigkeit jeder 
richterlichen Verfügung 1). 
Zur Lehre von Provisorien. 
Die Frage: 
ob in possessorio summarissimo auf ein 
Provisorium angetragen werden könne? 
ist zu bejahen, denn: 
a) Es haftet beim poss. summar. allemal 
Gefahr auf dem Verzuge. . 
b) Gegen Urtheile über den jüngsten Besitz kann 
zur zweiten Instanz, und wenn deren Entschei- 
dung von der erstrichterlichen in der Hauptsache 
abweicht, sogar zur dritten Instanz appellirt 
werden. 
) Es läßt sich nicht voraussehen, welche Ver- 
zögerungen bei dem possessorischen Streite etwa 
eintreten könnten 1). 
1) AGE. v. 28. Sept. 1838° W. 1105 3/88. 
1) AGE. v. 15. März 1836. G. 339 5/6c. 
Berichtigung. 
In Nr. 4, S. 51, Note 5, Zeile 6 ist statt Klasse „Kasse“ 
u. S. 63, 3. 3 „auctoritas“ zu setzen.