Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1870. (54)

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8.  11.
Besondere  Erschwerungsgründe.

Bei  Begehung  eines  Holz=  (Forst-)  Diebstahls  ist  es  als  ein  besonderer
Erschwerungsgrund  innerhalb  des  Strafmahes  zu  betrachten:

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wenn  sich  der  Thäter  bei  der  Ausführung  einer  Säge  oder  bei  Entwendung
von  Waldstren  eines  eiserneu  Rechens  bedient  hat,

2)  wenn  ein  angestellter  Arbeiter  oder  ein  Verwalter  oder  Aufsichtsbeamter  die

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durch  seine  Stellung  erlangte  Gelegenheit  zu  der  strafbaren  Handlung  benutzt,
bezüglich  sich  an  den  seiner  Verwaltung  oder  Aufsicht  anvertrauten  Gegenständen
  in  strafbarer  Weise  vergriffen  hat,

wenn  die  strafbare  Handlung  bei  Nachtzeit  oder  wenn  sie  an  Sonn-,  Festoder
  Bußtagen  verübt  worden  ist,

wenn  der  Thäter  eine  besondere  Geflissenheit  (z.  B.  durch  Uebersteigen.
von  Waldbefriedigungen)  oder  eine  besondere  Frechheit  an  den  Tag  gelegt  hat,
wenn  der  Thäter  Waffen  oder  gefährliche  zur  Begehung  des  Holz=  (Forst-)
Diebstahls  nicht  erforderliche  Werkzeuge  bei  sich  geführt,  oder  wenn  er,  auf
der  That  betroffen,  der  Pfändung  oder  Wegnahme  des  Gestohlenen  oder
seiner  Festnehmung  mit  Gewalt  oder  Drohungen  sich  widersetzt  hat,  sofern
seine  Handlung  nicht  in  ein  durch  das  Strafgesetzuuch  mit  Strafe  bedrohtes
besonderes  Verbrechen  oder  Vergehen  übergegangen  ist,

wenn  der  auf  der  That  Betroffene  auf  Anrufen  des  Försters  oder  sonstigen
Aufsehers,  des  Eigenthümers  bezüglich  Nutzungsberechtigten  oder  dessen  Vertreters
  nicht  stehen  geblieben  ist,  oder  sein  Werkzeug  nicht  abgelegt  hat  oder
durch  Angabe  eines  falschen  Namens  zu  täuschen  oder  sonst  sich  unkenntlich
zu  machen  gesucht  hat,

wenn  die  strafbare  Handlung  von  mehreren  Personen  nach  vorgängiger  ausdrücklicher
  Verabredung  oder  stillschweigender  Uebereinkunft  ausgeführt  worden  ist,
wenn  der  Thäter  zur  Fortschaffung  des  Entwendeten  sich  eines  Spannfuhrwerks
  bedient  hat,

wenn  die  fraglichen  Gegenstände  zum  Verkaufe  oder  zur  Verarbeitung  behufs
des  Handels  gestohlen  oder  wirklich  veräußert  worden  sind,

wenn  der  Diebstahl  an  Obst=  Saamen=  oder  Zierbäumen  begangen  worden  ist,
wenn  widerrechtliches  Grasen  oder  Saamensuchen  in  jungen  Schlägen  oder
Anpflanzungen  geschehen  ist,

12)  wenn  der  Thäter  innerhalb  der  letzten  fünf  Jahre  vor  Begehung  des  Holz--(Forst-)

  Diebstahls  bereits  wegen  des  gleichen  Vergehens  Strafe  verbüßt  hat.