208 III. Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
3. die örtlichen Bürgerrechtsurkunden;
4. die Reichsangehörigkeit (lohne Staatsangehörigkeit) die nur im
Falle des § 6 des Gesetzes vom 15. März 1888, S. 71) denk-
bar ist, wird durch die Verleihungsurkunde erwiesen.
Die Urkunde über den Nachweis der Staatsangehörigkeit (Art. 3
der Reichsverfassung) dient zugleich als Nachweis dafür, daß der darin
bezeichnete Bundesstaat zur Uebernahme des neu Anziehenden im Falle
der Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts verpflichtet ist. (Motive.)
Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen wegen
dieser Bestrafung (z. B. durch Stellung unter Polizei-Aussicht) Aufent-
haltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden können,
behält es dabei sein Bewenden. (Vergl. hiezu Einf.-Gesetz zum Straf-Ge-
setzbuch § 2 und 5.)
Die Landesverweisung.
Solchen Personen, welchen derartige Aufenthaltsbeschränkungen in
einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundesstaate
innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Bettelns oder
wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der
Aufenthalt auch in jedem anderen Bundesstaate (in dem er
die Staatsangehörigkeit nicht besitzt) von der Landespolizeibehörde ver-
weigert werden. Blose Bescholtenheit genügt nicht.
Beschränkungen in der Freizügigkeit enthalten außer den speziellen
Landesgesetzen folgende Reichsgesetze:
vom 12. Oktober 1867, S. 33, betr. das Paßwesen;
vom 4. Mai 1868, S. 149, betr. die Aufhebung der polizeilichen
Beschränkung der Eheschließung (dieses Gesetz gilt in Bayern
und Elsaß-Lothringen nicht);
vom 3. Juli 1869, S. 292, betr. die Gleichberechtigung der Kon-
fessionen;
vom 13. Mai 1870, S. 119, betr. die Doppelbesteuerung;
vom 1. Juni 1870, S. 355, betr. den Erwerb und Verlust der
Staatsangehörigkeit;
vom 6. Juni 1870, S. 360 und Novelle vom 12. März 1894,
S. 259, betr. den Unterstützungswohnsitz (dieses Gesetz gilt für
Bayern und Elsaß-Lothringen nicht);
vom 4. Juli 1872, S. 253 sowie Bundesratsbeschluß vom 20. Mai
1873, S. 109 betr. den Orden der Gesellschaft Jefu und Be-
kanntnachung vom 5. Juli 1872, S. 253, §§ 38, 391, 23—26,
361, Ziff. 3—8, 362, Ziff. 2—3 des Strasgesetbuches (vergl.
biezu Vekanntmachung vom 18. Juli 1894, S. 503);
vom 2. Mai 1874 § 60 Nr. 5, S. 45, betr. das Militärwesen und
Wehrordnung § 7 (vergl. auch § 111, Ziff, 10 der Wehrordnung
und § 37, Ziff. 3 der Heerordnung):
Gesetz vom 4. Mai 1874, S. 43, betr. unbefugte Ausübung von