Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

VIII. Abschnitt. 
Das Erfindungspatentwesen. 
J. Bestreben, die Gesetzgebung über die Erfindungspatente in 
Deutschland nach übereinstimmenden Grundsätzen zu regeln, hat sich 
schon zur Zeit der Gründung des Zollvereins kundgegeben; allein erst 
1867 wurde die Notwendigkeit anerkannt, ein einheitliches Recht bezüg- 
lich des Patentwesens zu schaffen und in der Folge wurde diese Materie 
als Sache des Reiches erklärt und in die Reichsverfassung Art. 4, 
Ziff. 7 aufgenommen. . 
Auf Grund dieser Bestimmung wurde am 25. Mai 1877, S. 501 
ein Patentgesetz erlassen. Da dasselbe jedoch in den beteiligten Kreisen 
nicht voll befriedigte, wurde auf Grund der gemachten Erfahrungen 
eine Revision dieses Gesetzes vorgenommen und an Stelle desselben 
das Gesetz vom 7. April 1891, S. 79 und die Verordnung dazu vom 
11. Juli 1891, S. 349 und vom 25. Oktober 1899, S. 661 erlassen. 
Patente werden hienach nur für neue Erfindungen er- 
teilt, die eine gewerbliche Verwertung gestatten. (§ 1.) 
Das Gesetz definiert, was eine Erfindung ist, nicht positiv, sondern 
nur negativ dahin, daß eine Erfindung nicht als neu gelte, wenn sie 
zur Zeit der Anmeldung im Inland oder im Ausland, deutsch oder in anderen 
Sprachen, in öffentlichen Druckschriften, d. h. solchen Druckschriften, die nach 
der Absicht des Verfassers dem gesamten Publikum, also nicht wie ein 
Manufkript einem beschränkten Kreise von Personen, zugänglich gewesen 
sein soll, aus den letzten 100 Jahren bereits derart beschrieben oder 
im Inlande bereits so offenkundig benutzt ist, daß darnach die Benutzung 
durch andere Sachverständige möglich erscheint. (§ 2. 
Ausgenommen von der Patentierung sind: 
1. Erfindungen, deren Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten 
zuwiderlaufen würde; 
2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß= und Arzneimitteln, sowie 
von Stoffen, welche auf chemischem Wege hergestellt werden, 
soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Her- 
stellung der Gegenstände betreffen.
	        
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