Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Vorrede zur 2. Auflage. 
  
Motto: 
Steis unparieiisch. 
Vock. 
D- Literatur auf dem Gebiete des Staatsrechts unseres deutschen 
Reiches ist seit 1867 zu einem verhältnismäßig starken und frucht- 
bringenden Zweig der Rechtswissenschaft emporgewachsen. 
Diejenigen Werke, die dieses Rechtsgebiet in seiner Vollständigkeit 
behandeln, sind aber meist so groß und hochzelehrt gehalten, auch 
praktisch Unwichtiges oft zu ausführlich behandelt, daß weiteren 
Kreisen diese Errungenschaften leider nicht zugänglich waren und so 
findet man in der Tat, daß das sogenannte öffentliche Recht in weit 
geringerem Maße als andere Werke, ja fast gar nicht und zwar auch 
bei solchen Personen nicht angetroffen wird, die sonst sich für Politik 
interessieren und zur Tätigkeit im öffentlichen Leben sehr gut guali- 
Fiiert sind. 
Das deutsche Volk zeigt sich der Rechtskenntnis sehr bedürftig und 
zugänglich, es hat ein hohes Gefühl für Recht, Wahrheit und Gesittung 
und darum ist es auch sehr disputierlustig. 
Während nun aber z. B. in den königlich sächsischen Schulen die 
Kenntnis der Reichs-Verfassung in den Schulunterricht aufgenommen 
ist und nach Bismarck dringend zu wünschen wäre, daß dies in anderen 
Staaten Nachahmung fände, damit es nicht mehr vorkommt, daß unsere 
verfassungsmäßige Zukunft durch Legenden und Verschiebungen beein- 
trächtigt wird, ist eben dies im Ubrigen deutschen Reich nicht der Fall 
und ein das Staatsrecht des deutschen Reichs enthaltendes gutes Haus- 
buch ist weder in den Lehranstalten noch in den Haushaltungen vor- 
handen und doch ist dieses Rechtsgebiet die Grundlage der Politik aller 
Parteien und die Bafis sämtlicher Parteikämpfe.
	        
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