Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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übernommen hatten, los und ledig. Die Auflösung sollte aber nur 
dazu dienen, Oesterreich von Deutschland zu trennen und das Feld frei 
zu machen, um Deutschland zur nationalen Einheit zu führen. Der 
Abschluß eines Offensiv- und Defensivbündnisses zur Erhaltung der 
politischen Unabhängigkeit zwischen Preußen einerseits, den nord- und 
mitteldeutschen Staaten andererseits führte schließlich zu dem norddeutschen 
Bunde, der am 1. Juli 1867 in das Leben trat. Drei Jahre leistete 
der junge Bund segensreiche Friedensarbeit. Der Anspruch Frankreichs 
auf die Vorherrschaft in Europa und das Gefühl des Neides, das sich 
im Herzen des französischen Emporkömmlings über die Machtentfal- 
tung Preußens regte, war mit dem Anspruche Deutschlands auf nationale 
Einheit und Gleichberechtigung mit den übrigen Mächten Europas un- 
vereinbar. Dieser Gegensatz drängte zu dem furchtbaren Kriege der 
Jahre 1870 und 1871, aus welchem das heutige deutsche Reich her- 
vorging, um mit Ehre und Ruhm seine Stelle unter den Großmächten 
der Erde nach Gebühr einzunehmen. — 
Nachdem wir aus dem vorausgehenden kurzen geschichtlichen 
Ueberblick gesehen haben, wie das heutige deutsche Reich unter dem 
Drucke der politischen Verhältnisse geschichtlich aus dem deutschen Bunde 
hervorgegangen ist, liegt es nahe, zu fragen, ob nicht schon in dem 
deutschen Bunde, der die historische Grundlage des Reiches bildet, eine 
Exekution gegen Bundesmitglieder in gewissen Fällen existiert habe. 
Diese Frage, die umso berechtigter ist, als der deutsche Bund und 
sein historischer Nachfolger, der norddeutsche Bund in politischer Hin- 
sicht sich das Ziel gestecht hatten, welches das deutsche Reich mit seiner 
Gründung erreichte, muß in bejahendem Sinne beantwortet werden. 
Die Absicht, dem Bunde die Mittel und die Gewalt beizulegen, 
um seine Beschlüsse gegen eintretende Weigerungen zur gehörigen Folge- 
leistung und Vollziehung zu bringen, zeitigte einen Entwurf einer Exe- 
kutionsordnung, die schon von Anfang an nur als eine provisorische 
gedacht war. Dieser Entwurf, den der engere Rat der Bundesver- 
sammlung ohne Diskussion unverändert und einstimmig annahm, wurde 
als Beschluß in das Protokoll der Bundesversammlung vom 20. Sep- 
tember 1819 aufgenommen. 
In Ausführung des in der Schlußkonferenz zu Karlsbad am 
31. August 1819 gefaßten Beschlusses wurde in das Programm der 
auf den Wiener Konferenzen zu erledigenden Fragen und Beratungs- 
gegenstände auch die „der Entscheidung einer definitiven Exehutions= 
ordnung mit Bestimmung von ausreichend kräftigen Mitteln, um sowohl 
die Beschlüsse des Bundestages als auch die Erkenntnisse der gericht- 
lichen Instanz in ungehinderte Vollziehung zu setzen“ mit aufsgenommen.) 
Die Hauptgrundsätze über die Vollziehungsbefugnisse des Bundes 
wurden in den Artikeln 31 bis 34 der Wiener Schlußakte definitiv 
1) Welcker S. 178, 179 Nr. 2, 
Wunder S. 10.
	        
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