fullscreen: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

ausgesprochen und niedergelegt. Im Artikel 31 selbst wurde ein Vor— 
behalt gemacht, eine besondere Exekutionsordnung mit „dieserhalb fest- 
gesetzten Normen und Bestimmungen“ folgen zu lassen. 
Nach mehrfachen Kommissionsberatungen wurde der Entwurf der 
Exekutionsordnung von der Konferenz genehmigt und im Plenum der 
Bundesversammlung zu einem Bundesbeschlusse erhoben. 
Diese definitive Exehutionsordnung!) vom 3. August 1820 ver- 
drängte die provisorische und blieb bis zur Auflösung des Bundes im 
Jahre 1866 in Geltung. 
Der Artikel 1 der Wiener Schlußakte bezeichnet den deutschen 
Bund als einen völherrechtlichen Verein der deutschen souveränen Fürsten 
und freien Städte. 
Am 5. November 1816 eröffnete der österreichische Präsidialgesandte 
die erste Sitzung der Bundesversammlung mit folgenden Worten: 
„Deutschland war im Laufe der Zeit weder berufen, die 
Jorm einer Einherrschaft oder auch nur eines wahren Bundes- 
staates zu gewähren, ebensowenig aber entsprach es dem Be- 
dürfnisse der obwaltenden Stimme der Zeit, ein bloßes poli- 
tisches Schutz= und Trutzbündnis zu schaffen, sondern in der 
Zeitgeschichte ist Deutschland dazu berufen, einen zugleich die 
Nationalität sichernden Staatenbund zu bilden.“ 
Also kein Bundesstaat sondern ein Staatenbund, wenn auch ein 
die Nationalität sichernder, mit einzelnen Hoheitsrechten gegenüber 
seinen Gliedstaaten ausgerüsteter Otaatenbund sollte der deutsche Bund 
sein. Obgleich nun der neugegründete Bund keine eigene und unmittel- 
bare Gewalt über die Untertanen in den einzelnen Staaten besaß, so 
war doch die Bundesversammlung innerhalb der Bundeszuständigkeit 
die höchste Gewalt, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht ge- 
stattet war. Die verfassungsmäßigen Bundesbeschlüsse verpflichteten 
sowohl den Bund als die einzelnen Bundesmitglieder ohne Rüchsicht 
auf deren Willen, deren Beschlüsse, Kammern u. dgl. Hie waren voll- 
strecibar und galten solange als rechtskräftig, bis sie in verfassungs- 
mäßiger Weise wieder aufgehoben wurden. 
Wir halten an dem von Jellinek aufgestellten Satze fest: 
„Der Staatenbund ist eine auf Vereinbarung beruhende 
Staatengesellschaft mit dauerndem politischen Zweche und dau- 
ernder gesellschaftlicher Organisation. Er begründet ein Bundes- 
verhältnis zwischen den vereinigten Staaten, schafft aber Rein 
imperium über den Staaten. Die bundesrechtlichen Pflichten 
sind vielmehr völkerrechtlicher Natur d. h. sie ruhen nicht auf 
der Verbindlichheit des Gebots einer höheren Macht, sondern 
auf der Anerkennung der aus dem Wesen der internationalen 
Staatsgemeinschaft fließenden durch Selbsteinschränkung der 
Staatsmacht zu realisierenden Normen.“2) 
sAbgedruckt: Weil S. 34; Klüber S. 295. 
2) Jellinek S. 292. 
  
1“
	        
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