ausgesprochen und niedergelegt. Im Artikel 31 selbst wurde ein Vor—
behalt gemacht, eine besondere Exekutionsordnung mit „dieserhalb fest-
gesetzten Normen und Bestimmungen“ folgen zu lassen.
Nach mehrfachen Kommissionsberatungen wurde der Entwurf der
Exekutionsordnung von der Konferenz genehmigt und im Plenum der
Bundesversammlung zu einem Bundesbeschlusse erhoben.
Diese definitive Exehutionsordnung!) vom 3. August 1820 ver-
drängte die provisorische und blieb bis zur Auflösung des Bundes im
Jahre 1866 in Geltung.
Der Artikel 1 der Wiener Schlußakte bezeichnet den deutschen
Bund als einen völherrechtlichen Verein der deutschen souveränen Fürsten
und freien Städte.
Am 5. November 1816 eröffnete der österreichische Präsidialgesandte
die erste Sitzung der Bundesversammlung mit folgenden Worten:
„Deutschland war im Laufe der Zeit weder berufen, die
Jorm einer Einherrschaft oder auch nur eines wahren Bundes-
staates zu gewähren, ebensowenig aber entsprach es dem Be-
dürfnisse der obwaltenden Stimme der Zeit, ein bloßes poli-
tisches Schutz= und Trutzbündnis zu schaffen, sondern in der
Zeitgeschichte ist Deutschland dazu berufen, einen zugleich die
Nationalität sichernden Staatenbund zu bilden.“
Also kein Bundesstaat sondern ein Staatenbund, wenn auch ein
die Nationalität sichernder, mit einzelnen Hoheitsrechten gegenüber
seinen Gliedstaaten ausgerüsteter Otaatenbund sollte der deutsche Bund
sein. Obgleich nun der neugegründete Bund keine eigene und unmittel-
bare Gewalt über die Untertanen in den einzelnen Staaten besaß, so
war doch die Bundesversammlung innerhalb der Bundeszuständigkeit
die höchste Gewalt, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht ge-
stattet war. Die verfassungsmäßigen Bundesbeschlüsse verpflichteten
sowohl den Bund als die einzelnen Bundesmitglieder ohne Rüchsicht
auf deren Willen, deren Beschlüsse, Kammern u. dgl. Hie waren voll-
strecibar und galten solange als rechtskräftig, bis sie in verfassungs-
mäßiger Weise wieder aufgehoben wurden.
Wir halten an dem von Jellinek aufgestellten Satze fest:
„Der Staatenbund ist eine auf Vereinbarung beruhende
Staatengesellschaft mit dauerndem politischen Zweche und dau-
ernder gesellschaftlicher Organisation. Er begründet ein Bundes-
verhältnis zwischen den vereinigten Staaten, schafft aber Rein
imperium über den Staaten. Die bundesrechtlichen Pflichten
sind vielmehr völkerrechtlicher Natur d. h. sie ruhen nicht auf
der Verbindlichheit des Gebots einer höheren Macht, sondern
auf der Anerkennung der aus dem Wesen der internationalen
Staatsgemeinschaft fließenden durch Selbsteinschränkung der
Staatsmacht zu realisierenden Normen.“2)
sAbgedruckt: Weil S. 34; Klüber S. 295.
2) Jellinek S. 292.
1“