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Es ist ferner zuzugeben, daß der Artikel vor keinem Staats-
streiche Preußens gegen die Einzelstaaten oder seitens dieser vielleicht
durch ein Bündnis mit einer auswärtigen Macht Schutz gewähren
kann. Dagegen ist aber ins Feld zu führen, daß ein absoluter, unter
allen Umständen wirksamer Öchutz dagegen nicht geschaffen werden
kann. Und dieser Umstand darf keineswegs als Grund für die Be-
hauptung in Anspruch genommen werden, daß jede Exekutionsbestim-
mung, weil keine sichere Gewähr gegen rechtswidrige Uebergriffe
bietend, nutzlos sei. Die Zusammensetzung des Bundesrates bietet
auch einen Schutz gegen Vergewaltigung der kleineren Staaten durch
eine Majorisierung seitens der größeren. Es sitzen die Einzelregie-
rungen zu Gericht über ein eigenes Mitglied und keinem SÖtaate ist
bei der Stimmenführung ein solcher Vorzug eingeräumt, daß er leicht
eine Anzahl kleinerer Staaten erdrüchen könnte.
Alle diese Momente sprechen dafür, daß der Gesetzgeber sich der
Schwierigheiten einer vollkommen wirksamen Exekutionsbestimmung
sehr wohl bewußt war, daß aber ihr Vorliegen ihn doch nicht von
der Nutzlosigheit einer solchen Bestimmung zu überzeugen vermochte.
Würde sich die Exekution gegen ein Bundesglied richten, dem
abgesehen von der Personalunion auch die Machtverhältnisse Preußens
nicht zu Gebote stehen, so würde sich der Wert der Verfassungsbestim-
mung im rechten Lichte zeigen. Man braucht nicht gerade an die
kleineren und kleinsten Fürstentümer zu denken, um einzusehen, daß
ein Krieg, den ein derartiges Bundesglied, im verfassungsverletzenden
Ungehorsam verharrend, gegen das Reich beginnen würde, mit seinem
Unterliegen, wenn nicht gar seiner Vernichtung endigen würde. Sieht
dagegen der Gliedstaat in Erkenntnis dieser Tatsache von einem solchen
Beginnen ab und ist gleichwohl eine Erfüllung bundesmäßiger Pflichten
von ihm nicht zu erreichen, so ist die Exehution das einzige und zweck-
dienlichste Mittel, das dem Reiche die Möglichkheit einer Erzwingung
der Bundespflichten in die Hand gibt, ohne zur Bekriegung eines
Einzelstaates schreiten zu müssen.
Ein weiterer Beweis für die Nützlichkeit und Unentbehrlichkeit
einer Exekutionsbestimmung ist die Tatsache, daß in den Vereinigten
Staaten von Nordamerika vor und bei Ausbruch des Bürgerkrieges
in den Jahren 1860 und 1861 das Fehlen einer Bestimmung ent-
sprechend dem Artikel 19 schmerzlich vermißt worden ist.
Daß der Exekutionsfall noch nicht unter dem Gebiete der Reichs-
verfassung eingetreten ist, kann nicht als Beweis für seine Bedeutungs-
losigkheit aufgefaßt werden.
Der Umstand aber, daß er bereits unter der Herrschaft des
deutschen Bundes, nämlich gegen Kurhessen im Jahre 1852 und gegen
Dänemark in der Holstein'schen Sache im Jahre 1863 eintrat, beweist
zur Genüge, daß die Exekutionsbestimmung nicht ein toter Buchstabe
ist und bleiben muß, sondern mit lebendiger Kraft begabt ist. Freilich
waren die Folgen, die daraus erwuchsen, für den Bund selbst höchst