B. Geschichtliche Entwickelung bis zum Jahre 1897. 19
(Artikel 35) eindringlich zum Ausdrucke gebracht: „Die Meister sollen
die Lehrjungen in gebührender Zucht halten, ihnen keinen Mutwillen
noch andere Ungebühr verstatten, hergegen sie zur Gottesfurcht und
guten Sitten, soviel möglich, anhalten und zealsseisn an denen Sonn-,
Fest= und Bußtagen zu Besuchung des Gottesoienstes und zur Kinderlehre
schicken, dieselbigen auch und damit sie ihr Handwerk desto besser
erlernen, zu keiner anderen Haußarbeit, als was einem Lehrjungen
obliegt, gebrauchen, und da sie einer Zucht und Bestraffung bedürffen,
dieselbe gegen sie mit Gebührender Bescheidenheit fürnehmen, ihnen auch
die zur Erhaltung der Gesundheit benötigten Speisen und Trank reichen."“
Den Abschluß der gewerbegesetzlichen Maßnahmen Preußens binsichtlich
des Zunftwesens und der zunfstmäßigen Ordnung der Lehrlings-=verhältnisse
dildet die Regelung dieser Dinge im Allgemeinen Landrechte
für die preußischen Staaten vom 1. Juni 1794. Im wesentlichen handelt
es sich hier um eine Wiederholung der Bestimmungen in den Generalprivilegien
und in der Handwerksordnung vom Jahre 1733, sowie um
deren Ausdehnung auf den ganzen preußischen Staat. So wird wiederum
festgesetzt, daß der aufzunehmende Lehrling ausreichende Kenntnisse im
Lesen, Schreiben und in der Religion besitzen müsse, widrigenfalls der
Meister den Jungen so lange zum Schulbesuch anhalten müsse, bis er
diese Kenntnisse besitze. Merkwürdigerweise, wie schon Rüffer (S. 180)
hewvorhebt, ist vom Rechnen auch jetzt noch nicht die Rede. Noch immer
ann die Aufnahme denjenigen versagt werden, die unehelich geboren
und nicht legitimiert sind. Doch sind jetzt die Kinder der Schinder oder
Abdecker nicht mehr ausgeschlossen, nur diejenigen, die dieses Gewerbe
selbst betrieben haben, ferner Personen mit körperlichen oder geistigen
Mängeln. Auch den Gutsuntertanenkindern ist unter gewissen Voraussetzungen
die Erlernung eines Handwerks gestattet. Es kann aber einem
Lehrlinge die Aufnahme dann versagt werden, wenn alle Innungsmeister
des Ortes mit einer genügenden Beil von Lehrlingen versehen sind,
aber nur so lange, als eine Stelle nicht frei wird. Andererseits können
jedoch Meister, die keine Lehrlinge, aber genügende Arbeit haben, durch
Zunftbeschluß zur Annahme eines Lehrlings, der keinen Lehrmeister hat
finden können, gezwungen werden. Im übrigen bestehen Beschränkungen
Minschtlic der Zahl der aufzunehmenden Lehrlinge hinfort nicht mehr.
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ie Dauer der Lehrzeit betrug in der Regel drei Jahre, bei einigen
chwierigeren Gewerben nach den Generalprivilegien bis zu sechs Jahren.
Eine Verlängerung der Lehrzeil tritt ein, wenn die Gesellenprüfung
nicht bestanden wird, der Lehrling länger als drei Monate krank ist, die
im Lesen, Schreiben und Religion geforderten Keuntnisse nicht besitzt
oder wenn das Lehrgeld noch nucht bezahlt ist. Außerdem ist eine längere
Lehrzeit für die Fälle festgesetzt, in denen von vornherein kein Lehrgeld
vereinbart wird. Eine wichtige Bestimmung ist die, daß der Lehrling
vor der Freisprechung der Zunftversammlung und auch dem staatlich
angeordneten Gewerksassessor vorgestellt werden mußte und daß die
Lossprechung nicht eher erfolgen durfte, bis der Letztgenannte dadh durch
Prüfung von den Kenntnissen des Lehrlings überzeugt hatte. Erst dann
olgte nach Zahlung des Ausschreibegeldes die Freisprechung und Erklärung
als Geselle, sonie die Ausstellung des Lehrbriefes.
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