Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

B.  Geschichtliche  Entwickelung  bis  zum  Jahre  1897.  19

(Artikel  35)  eindringlich  zum  Ausdrucke  gebracht:  „Die  Meister  sollen
die  Lehrjungen  in  gebührender  Zucht  halten,  ihnen  keinen  Mutwillen
noch  andere  Ungebühr  verstatten,  hergegen  sie  zur  Gottesfurcht  und
guten  Sitten,  soviel  möglich,  anhalten  und  zealsseisn  an  denen  Sonn-,
Fest=  und  Bußtagen  zu  Besuchung  des  Gottesoienstes  und  zur  Kinderlehre
  schicken,  dieselbigen  auch  und  damit  sie  ihr  Handwerk  desto  besser
erlernen,  zu  keiner  anderen  Haußarbeit,  als  was  einem  Lehrjungen
obliegt,  gebrauchen,  und  da  sie  einer  Zucht  und  Bestraffung  bedürffen,
dieselbe  gegen  sie  mit  Gebührender  Bescheidenheit  fürnehmen,  ihnen  auch
die  zur  Erhaltung  der  Gesundheit  benötigten  Speisen  und  Trank  reichen."“

Den  Abschluß  der  gewerbegesetzlichen  Maßnahmen  Preußens  binsichtlich
  des  Zunftwesens  und  der  zunfstmäßigen  Ordnung  der  Lehrlings-=verhältnisse
  dildet  die  Regelung  dieser  Dinge  im  Allgemeinen  Landrechte
für  die  preußischen  Staaten  vom  1.  Juni  1794.  Im  wesentlichen  handelt
es  sich  hier  um  eine  Wiederholung  der  Bestimmungen  in  den  Generalprivilegien
  und  in  der  Handwerksordnung  vom  Jahre  1733,  sowie  um
deren  Ausdehnung  auf  den  ganzen  preußischen  Staat.  So  wird  wiederum
festgesetzt,  daß  der  aufzunehmende  Lehrling  ausreichende  Kenntnisse  im
Lesen,  Schreiben  und  in  der  Religion  besitzen  müsse,  widrigenfalls  der
Meister  den  Jungen  so  lange  zum  Schulbesuch  anhalten  müsse,  bis  er
diese  Kenntnisse  besitze.  Merkwürdigerweise,  wie  schon  Rüffer  (S.  180)
hewvorhebt,  ist  vom  Rechnen  auch  jetzt  noch  nicht  die  Rede.  Noch  immer
ann  die  Aufnahme  denjenigen  versagt  werden,  die  unehelich  geboren
und  nicht  legitimiert  sind.  Doch  sind  jetzt  die  Kinder  der  Schinder  oder
Abdecker  nicht  mehr  ausgeschlossen,  nur  diejenigen,  die  dieses  Gewerbe
selbst  betrieben  haben,  ferner  Personen  mit  körperlichen  oder  geistigen
Mängeln.  Auch  den  Gutsuntertanenkindern  ist  unter  gewissen  Voraussetzungen
  die  Erlernung  eines  Handwerks  gestattet.  Es  kann  aber  einem
Lehrlinge  die  Aufnahme  dann  versagt  werden,  wenn  alle  Innungsmeister
des  Ortes  mit  einer  genügenden  Beil  von  Lehrlingen  versehen  sind,
aber  nur  so  lange,  als  eine  Stelle  nicht  frei  wird.  Andererseits  können
jedoch  Meister,  die  keine  Lehrlinge,  aber  genügende  Arbeit  haben,  durch
Zunftbeschluß  zur  Annahme  eines  Lehrlings,  der  keinen  Lehrmeister  hat
finden  können,  gezwungen  werden.  Im  übrigen  bestehen  Beschränkungen
Minschtlic  der  Zahl  der  aufzunehmenden  Lehrlinge  hinfort  nicht  mehr.
1
1

ie  Dauer  der  Lehrzeit  betrug  in  der  Regel  drei  Jahre,  bei  einigen
chwierigeren  Gewerben  nach  den  Generalprivilegien  bis  zu  sechs  Jahren.
Eine  Verlängerung  der  Lehrzeil  tritt  ein,  wenn  die  Gesellenprüfung
nicht  bestanden  wird,  der  Lehrling  länger  als  drei  Monate  krank  ist,  die
im  Lesen,  Schreiben  und  Religion  geforderten  Keuntnisse  nicht  besitzt
oder  wenn  das  Lehrgeld  noch  nucht  bezahlt  ist.  Außerdem  ist  eine  längere

Lehrzeit  für  die  Fälle  festgesetzt,  in  denen  von  vornherein  kein  Lehrgeld
vereinbart  wird.  Eine  wichtige  Bestimmung  ist  die,  daß  der  Lehrling
vor  der  Freisprechung  der  Zunftversammlung  und  auch  dem  staatlich
angeordneten  Gewerksassessor  vorgestellt  werden  mußte  und  daß  die
Lossprechung  nicht  eher  erfolgen  durfte,  bis  der  Letztgenannte  dadh  durch
Prüfung  von  den  Kenntnissen  des  Lehrlings  überzeugt  hatte.  Erst  dann
olgte  nach  Zahlung  des  Ausschreibegeldes  die  Freisprechung  und  Erklärung
  als  Geselle,  sonie  die  Ausstellung  des  Lehrbriefes.
20