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Staaten Konsuln zu bestellen, hat Bremen keinen
Gebrauch gemacht; dagegen sind eine Reihe von Konsuln
deutscher und nichtdeutscher Staaten beim Senate be-
glaubigt. Der Abschluß — die Ratifikation — von Ver-
trägen mit anderen Staaten erfolgt durch den Senat;
betreffen die Verträge Gegenstände, über die der Senat
nicht ohne Mitwirkung der Bürgerschaft bestimmen
kann, so ist zu ihrer Gültigkeit Genehmigung der Bürger-
schaft erforderlich (Verf. 88 57f, 58a).
ll. Das Militärwesen Bremens ist durch die
Militärkonvention vom 27. Juni 1867 auf Preußen über-
gegangen. Preußen übernahm die militärischen Ver-
pflichtungen Bremens gegenüber dem Reich. Die
bremischen Wehrpflichtigen genügen ihrer Dienstpflicht
im preußischen Heer. Von der Militärhoheit sind be-
stehen geblieben einige Ehrenrechte, so die Beibehaltung
der bremischen Farben und Wappen an den militärischen
Lokalitäten, ferner das Requisitionsrecht der Truppen
zu polizeilichen Zwecken (Konv. $5 10—12; V. des
Senats v. 11. Dezember 1867). Die Militärkommission
des Senats vermittelt die Beziehungen der Garnison zu
den bremischen Behörden.
TI. Polizei und Armenwesen.
& 44. Allgemeines.
Unter dem Begriff Polizei wurde früher die ge-
samte innere Verwaltung verstanden. Im sogenannten
Polizeistaat des 17. und 18. Jahrhunderts gab es außer
der Sicherheitspolizei eine Wohlfahrts- und Beglückungs-
polizei, die eine Förderung des Gemeinwesens und des
Erwerbslebens erzwingen sollte. Heute ist die Polizei
auf den Schutzzweck beschränkt. Der Begriff bezeichnet
alle Staatstätigkeit zum Schutz der öffent-
lichen Interessen und der Einzelnen vor
Gefährdungen durch Anwendung obrigkeit-
Bollmann, Bremen, 1