Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

S 44. Allgemeines. 97 
Staaten Konsuln zu bestellen, hat Bremen keinen 
Gebrauch gemacht; dagegen sind eine Reihe von Konsuln 
deutscher und nichtdeutscher Staaten beim Senate be- 
glaubigt. Der Abschluß — die Ratifikation — von Ver- 
trägen mit anderen Staaten erfolgt durch den Senat; 
betreffen die Verträge Gegenstände, über die der Senat 
nicht ohne Mitwirkung der Bürgerschaft bestimmen 
kann, so ist zu ihrer Gültigkeit Genehmigung der Bürger- 
schaft erforderlich (Verf. 88 57f, 58a). 
ll. Das Militärwesen Bremens ist durch die 
Militärkonvention vom 27. Juni 1867 auf Preußen über- 
gegangen. Preußen übernahm die militärischen Ver- 
pflichtungen Bremens gegenüber dem Reich. Die 
bremischen Wehrpflichtigen genügen ihrer Dienstpflicht 
im preußischen Heer. Von der Militärhoheit sind be- 
stehen geblieben einige Ehrenrechte, so die Beibehaltung 
der bremischen Farben und Wappen an den militärischen 
Lokalitäten, ferner das Requisitionsrecht der Truppen 
zu polizeilichen Zwecken (Konv. $5 10—12; V. des 
Senats v. 11. Dezember 1867). Die Militärkommission 
des Senats vermittelt die Beziehungen der Garnison zu 
den bremischen Behörden. 
TI. Polizei und Armenwesen. 
& 44. Allgemeines. 
Unter dem Begriff Polizei wurde früher die ge- 
samte innere Verwaltung verstanden. Im sogenannten 
Polizeistaat des 17. und 18. Jahrhunderts gab es außer 
der Sicherheitspolizei eine Wohlfahrts- und Beglückungs- 
polizei, die eine Förderung des Gemeinwesens und des 
Erwerbslebens erzwingen sollte. Heute ist die Polizei 
auf den Schutzzweck beschränkt. Der Begriff bezeichnet 
alle Staatstätigkeit zum Schutz der öffent- 
lichen Interessen und der Einzelnen vor 
Gefährdungen durch Anwendung obrigkeit- 
Bollmann, Bremen, 1
	        
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