Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 50. Übersicht, 115 
III. Finanzwesen. 
& 50. Übersicht. 
Die Finanzverwaltung umfaßt die Verwaltung des 
Staatsvermögens und der Staatsschulden sowie die 
Beschaffung und Verwendung der für den Staatsbedarf 
erforderlichen Mittel. Wie im Deutschen Reich sich 
das Reich und die Bundesstaaten in Erfüllung staat- 
licher Aufgaben ergänzen und in den letzteren wieder 
ein Teil der Aufgaben den Kommunalverbänden über- 
tragen ist, so steht auch das Finanzwesen des Reiches 
und der ‘Bundesstaaten sowie das der letzteren und 
jener Verbände in engster Wechselbeziehung. Das 
Reich ist Gläubiger und Schuldner der Bundesstaaten; 
diese übertragen den Gemeinden Aufgaben mit finan- 
zieller Belastung und zahlen ihnen Zuschüsse; die 
Steuerbelastung der Bevölkerung setzt sich aus den 
drei Faktoren der Reichs-, Staats- und Kommunalsteuern 
zusammen. 
Besonderheit des bremischen Finanzwesens ist das 
Fehlen einer Scheidung der stadtbremischen Finanzen 
von denen des Staates. Die Stadt ist zwar nach der 
Verfassung ($ 75 f.) selbständiges Vermögenssubjekt und. 
besitzt einzelne Vermögensstücke, doch ist die Trennung 
nicht durchgeführt. Zwischen beiden besteht eine be- 
schränkte Gütergemeinschaft. Sie haben einen Haus- 
halt. Auch die eigentlich städtischen Ausgaben, z. B. 
für Straßenpflasterung, Schulen u. a., werden aus der 
Staatskasse bestritten, in welche dagegen auch die 
Einnahmen von den städtischen Anstalten sowie die 
in der Stadt Bremen erhobenen besonderen Steuern 
fließen. Es wird angenommen, daß die besonderen 
Ausgaben und Einnahmen der Stadt sich etwa decken, 
und daß Unbilligkeiten zu ihren Gunsten sich durch 
Zuwendungen aus der Staatskasse an andere Gemeinden 
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