Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 25. Verordnungen mit Gesetzeskraft. 55 
(Verf. S 67); sie haben drei Stadien zu durchlaufen: 
1. eine Vorberatung in zwei verschiedenen Sitzungen 
der Bürgerschaft; ein Antrag auf Verfassungsänderung 
gelangt hier nur auf die Tagesordnung, wenn er vom 
Senat ausgeht oder von 30 Mitgliedern der Bürger- 
schaft eingebracht ist; am Schlusse der zweiten 
Sitzung beschließt die Bürgerschaft über die weitere 
Verhandlung; entscheidet sie sich dafür und stimmt 
der Senat zu, so folgt: 2. die Beratung in einer zu 
dem Zwecke eingesetzten Deputation und 3. die 
definitive Beschlußfassung; die Annahme muß in zwei 
verschiedenen Sitzungen von Senat und Bürgerschaft 
von der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl jeder 
Versammlung beschlossen werden. 
Zweifel, ob ein Gesetz eine Verfassungsänderung 
enthält oder nicht, ob z. B. eine Beschränkung des 
Grundeigentums in die durch die Verfassung garan- 
tierte Unverletzlichkeit des Eigentums eingreift, ent- 
scheidet der Gesetzgeber, also Senat und Bürger- 
schaft, allein und definitiv. Hat er die Form des ein- 
fachen Gesetzes für genügend erachtet, so ist auch 
der Richter daran gebunden. 
8 25. Verordnungen mit Giesetzeskraft. 
Verordnungen sind Anordnungen der Behörden, 
die im Unterschied von den Gesetzen ohne Mitwirkung 
der Volksvertretung erlassen sind. Man unterscheidet 
Verwaltungsverordnungen, die im Rahmen 
der Rechtsordnung Anweisungen zum Vollzug nn 
halten und von jeder Behörde im Bereich Ihrer Zu 
ständigkeit erlassen werden können, und weo bon 
verordnungen. Die Rechsverordnungen ı 
Rechtssätze zum Inhalt; sie stehen an der Stelle a 
Gesetze; da im Rechtsstaat ein Rechtssatz E ann 
sätzlich nur durch Gesetz angeordnet vn Bu 
bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Erla |
	        
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