Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

8 26. Die Justizverwaltung. 57 
unterliegt im Prozeß der Nachprüfung durch das. 
Gericht, 
I. Die Rechtspflege. 
5 26. Die Justizverwaltung (G., betr. die Ausf- 
des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 17. Mai 1879, 
I. u. IV. Titel). 
\ Die Rechtspflege — richterliche Gewalt — ist 
die staatliche Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der 
Rechtsordnung. Sie wird im Rechtsstaat von un- 
abhängigen, nur an das Gesetz gebundenen Gerichten 
durch Anwendung der Gesetze und in bestimmten 
Formen ausgeübt. Sie unterscheidet sich dadurch 
„on der Verwaltung. Die Rechtspflege im weiteren 
Sinne umfaßt außer der Justiz die Justizver- 
waltung, welche für die Einrichtungen der Rechts- 
pflege Sorge zu tragen hat; diese ist zwar ein Teil 
der Verwaltung, aber für ihre Zwecke besonders 
Tganisiert und daher zweckmäßig hier mit zu be- 
handeln. Das Gebiet der Rechtspflege ist im Deutschen 
Reiche durch Reichsgesetze in umfassender Weise 
einheitlich geregelt. BReichsgesetze bestimmen das 
üzuwendende Recht — so das Bürgerliche Gesetz- 
buch, das Strafgesetzbuch —, die Verfassung und 
Zuständigkeit der Gerichte — das Gerichtsverfassungs- 
Sesetz —, sowie das Prozeßverfahren — die Straf- 
und Zivilprozeßordnung. Den Einzelstaaten verblieben 
ıst im Rahmen der Reichsgesetze die Justizverwaltung, 
die Einrichtung und Besetzung der Gerichte, die Auf- 
Sicht über ihre Tätigkeit. Sie tragen auch die Kosten 
der Rechtspflege (im Jahre 1907 in Bremen 1,4 Mill.Mk.); 
durch die Gerichtsgebühren werden diese nur zum 
Teil gedeckt. 
Die Justizverwaltung ist in Bremen eigenartig 
ganisiert durch Übertragung von Selbstverwaltungs- 
lugnissen auf das Richterkollegium. Die Besonder-
	        
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