8 26. Die Justizverwaltung. 57
unterliegt im Prozeß der Nachprüfung durch das.
Gericht,
I. Die Rechtspflege.
5 26. Die Justizverwaltung (G., betr. die Ausf-
des Gerichtsverfassungsgesetzes v. 17. Mai 1879,
I. u. IV. Titel).
\ Die Rechtspflege — richterliche Gewalt — ist
die staatliche Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der
Rechtsordnung. Sie wird im Rechtsstaat von un-
abhängigen, nur an das Gesetz gebundenen Gerichten
durch Anwendung der Gesetze und in bestimmten
Formen ausgeübt. Sie unterscheidet sich dadurch
„on der Verwaltung. Die Rechtspflege im weiteren
Sinne umfaßt außer der Justiz die Justizver-
waltung, welche für die Einrichtungen der Rechts-
pflege Sorge zu tragen hat; diese ist zwar ein Teil
der Verwaltung, aber für ihre Zwecke besonders
Tganisiert und daher zweckmäßig hier mit zu be-
handeln. Das Gebiet der Rechtspflege ist im Deutschen
Reiche durch Reichsgesetze in umfassender Weise
einheitlich geregelt. BReichsgesetze bestimmen das
üzuwendende Recht — so das Bürgerliche Gesetz-
buch, das Strafgesetzbuch —, die Verfassung und
Zuständigkeit der Gerichte — das Gerichtsverfassungs-
Sesetz —, sowie das Prozeßverfahren — die Straf-
und Zivilprozeßordnung. Den Einzelstaaten verblieben
ıst im Rahmen der Reichsgesetze die Justizverwaltung,
die Einrichtung und Besetzung der Gerichte, die Auf-
Sicht über ihre Tätigkeit. Sie tragen auch die Kosten
der Rechtspflege (im Jahre 1907 in Bremen 1,4 Mill.Mk.);
durch die Gerichtsgebühren werden diese nur zum
Teil gedeckt.
Die Justizverwaltung ist in Bremen eigenartig
ganisiert durch Übertragung von Selbstverwaltungs-
lugnissen auf das Richterkollegium. Die Besonder-