$ 25. Verordnungen mit Gesetzeskraft. 55
(Verf. S 67); sie haben drei Stadien zu durchlaufen:
1. eine Vorberatung in zwei verschiedenen Sitzungen
der Bürgerschaft; ein Antrag auf Verfassungsänderung
gelangt hier nur auf die Tagesordnung, wenn er vom
Senat ausgeht oder von 30 Mitgliedern der Bürger-
schaft eingebracht ist; am Schlusse der zweiten
Sitzung beschließt die Bürgerschaft über die weitere
Verhandlung; entscheidet sie sich dafür und stimmt
der Senat zu, so folgt: 2. die Beratung in einer zu
dem Zwecke eingesetzten Deputation und 3. die
definitive Beschlußfassung; die Annahme muß in zwei
verschiedenen Sitzungen von Senat und Bürgerschaft
von der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl jeder
Versammlung beschlossen werden.
Zweifel, ob ein Gesetz eine Verfassungsänderung
enthält oder nicht, ob z. B. eine Beschränkung des
Grundeigentums in die durch die Verfassung garan-
tierte Unverletzlichkeit des Eigentums eingreift, ent-
scheidet der Gesetzgeber, also Senat und Bürger-
schaft, allein und definitiv. Hat er die Form des ein-
fachen Gesetzes für genügend erachtet, so ist auch
der Richter daran gebunden.
8 25. Verordnungen mit Giesetzeskraft.
Verordnungen sind Anordnungen der Behörden,
die im Unterschied von den Gesetzen ohne Mitwirkung
der Volksvertretung erlassen sind. Man unterscheidet
Verwaltungsverordnungen, die im Rahmen
der Rechtsordnung Anweisungen zum Vollzug nn
halten und von jeder Behörde im Bereich Ihrer Zu
ständigkeit erlassen werden können, und weo bon
verordnungen. Die Rechsverordnungen ı
Rechtssätze zum Inhalt; sie stehen an der Stelle a
Gesetze; da im Rechtsstaat ein Rechtssatz E ann
sätzlich nur durch Gesetz angeordnet vn Bu
bedürfen die Verwaltungsbehörden zum Erla |