Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

Infolge des Luneviller Friedens vom 9. Fe- 
bruar 1801 mußten die linksrheinischen Gebiete 
an Frankreich überlassen werden. Dafür erhielt 
Baden im Reichsdeputationshauptschlusse vom 
25. Februar 1803 das Bistum Konstanz, die Reste 
der Bistümer Speier, Basel und Straßburg, die 
pfälzischen Ämter Ladenburg, Bretten und Heidel- 
berg mit Heidelberg und Mannheim, die nassaui- 
sche Herrschaft Lahr, einige hessische Ämter 
und eine Reihe von Abteien und Reichsstädten 
— für einen Verlust von 8 Quadratmeilen mit 
25500 Einwohnern 60 Quadratmeilen und 237000 
Einwohnern. Außerdem wurde ihm die Kurwürde 
übertragen. 
Der Preßburger Friede von 1805 brachte den 
Rest des Breisgaus, die Ortenau, die Stadt Kon- 
stanz und die Mainau in badischen Besitz. 
Durch den Beitritt zur Rheinbundsakte vom 
12. Juli 1806 sagte sich Baden vom Reiche los 
und erlangte die volle Souveränität. Sein Kur- 
fürst nahm den Titel Großherzog an, erhielt 
im Austausche bisher württembergische Gebiete, 
und es wurden ihm mehrere seiner Mitstände, 
namentlich die Fürsten von Fürstenberg, Leinin- 
gen und Löwenstein-Wertheim standesherrlich 
unterworfen. 
Infolge des Wiener Friedens von 1809 folgten 
1810 neue Gebietserwerbungen, namentlich der 
Grafschaft Nellenburg. Damit hatte das Groß- 
herzogtum im wesentlichen seinen heutigen Ge- 
bietsumfang erreicht. 
Schon die Vereinigung von Baden-Baden mit 
Baden-Durlach hatte an die Verwaltung hohe An- 
forderungen gestellt. Noch schwieriger war es, 
zahllose kleine Gebietsteile zu einem lebens- 
fähigen Mittelstaate zu verbinden, zumal das 
evangelische Herrscherhaus jetzt zu zwei Dritteln
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.