Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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katholische Untertanen hatte und ein Drittel 
unter den unzufriedenen mediatisierten Standes- 
herren stand. Während sich im Breisgau unter 
österreichischer Herrschaft das Ständewesen er- 
halten hatte, wurde jetzt das Freiburger Stände- 
haus geschlossen. Dreizehn Organisationsedikte 
von 1803 und sieben Konstitutionsedikte von 1807 
sollten die Staatseinheit herbeiführen. Eine Über- 
setzung des Code Napoleon als badisches Land- 
recht brachte 1809 ein einheitliches Privatrecht. 
EineVerfassung nach westfälischem Muster wurde 
1808 in Aussicht genommen. Aber vorläufig 
konnte nur eine absolutistische Verwaltung die 
Staatseinheit herstellen. 
Wenngleich Baden sich 1813 den Verbündeten 
angeschlossen hatte und 1815 dem deutschen 
Bunde beigetreten war, so sah es sich doch ge- 
rade nach Wiederherstellung des Friedens aufs 
äußerste bedroht. Die Hauptlinie des Hauses war 
dem Aussterben nahe, und die Ebenbürtigkeit der 
aus der dritten Ehe Karl Friedrichs stammenden 
Nebenlinie der Grafen von Hochberg bestritten. 
Bayern erhob dabei Ansprüche auf die rechts- 
rheinische Pfalz, gestützt auf österreichische Ent- 
schädigungsversprechen und das Erbfolgerecht in 
die badische Hälfte von Sponheim, wofür die 
Pfalz den Ersatz bildete. 
Demgegenüber erkannte das Hausgesetz vom 
4. Oktober 1817 ausdrücklich das Thronfolgerecht 
der Grafen von Hochberg an. Der Aachener Kon- 
greB von 1818 wies die bayrischen Ansprüche 
zurück. Baden trat nur für die ihm überlassene 
österreichische Enklave Hohengeroldseck das Amt 
Steinfeld an der Tauber an Bayern ab und erhielt 
durch den Frankfurter Territorialrezeß vom 
20. Juli 1819 die endgültige Gestaltung seines 'Ge- 
bietes,
	        
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