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fassungsmäßige Formen nicht gebunden ist, son-
dern nur an die allgemeine der ministeriellen
Gegenzeichnung.
Materiell ist die Gewaltenteilung nicht auf-
genommen. Denn das freie monarchische Recht
der Regierung umfaßt nicht bloß die Exekutive
oder vollziehende Gewalt. Die Verfassungs-
urkunde bestimmt die monarchischen Rechte des
Großherzogs nur dahin, daß er alle Rechte der
Staatsgewalt in sich vereinigt und fügt nachher
die Beschränkungen in der Ausübung hinzu. Die
Vermutung spricht also für das freie monarchische
Recht. Überdies ist das Gebiet der Gesetzgebung
wie das der Rechtsprechung nicht grundsätzlich
umgrenzt, sondern nur durch Aufzählung einzel-
ner Gegenstände zu bestimmen. Zur Regierung
gehört daher alles, was nicht von der Gesetz-
gebung oder von der Rechtsprechung in Anspruch
genommen wird.
So läßt sich nach Form und Inhalt das Wesen
der Regierung nur dahin bestimmen, daß sie weder
Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist.
Die Regierung unterscheidet sich daher nicht
nur von anderen verfassungsmäßigen Funktionen
der Gesetzgebung und Rechtsprechung, sie
steht auch als verfassungsmäßige Funktion
der Verwaltung gegenüber. Regierung ist die ver-
fassungsmäßige Betätigung des höchsten Inhabers
der Staatsgewalt selbst unter Verantwortlichkeit
des Ministeriums, weshalb man auch dieses als
Regierung bezeichnet. Verwaltung bedeutet da-
gegen die Ausübung der Staatsgewalt durch die
dem Monarchen untergeordneten Behörden und
Verwaltungsrecht die rechtliche Regelung der Be-
hördentätigkeit.