Full text: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Baden.

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fassungsmäßige Formen nicht gebunden ist, son- 
dern nur an die allgemeine der ministeriellen 
Gegenzeichnung. 
Materiell ist die Gewaltenteilung nicht auf- 
genommen. Denn das freie monarchische Recht 
der Regierung umfaßt nicht bloß die Exekutive 
oder vollziehende Gewalt. Die Verfassungs- 
urkunde bestimmt die monarchischen Rechte des 
Großherzogs nur dahin, daß er alle Rechte der 
Staatsgewalt in sich vereinigt und fügt nachher 
die Beschränkungen in der Ausübung hinzu. Die 
Vermutung spricht also für das freie monarchische 
Recht. Überdies ist das Gebiet der Gesetzgebung 
wie das der Rechtsprechung nicht grundsätzlich 
umgrenzt, sondern nur durch Aufzählung einzel- 
ner Gegenstände zu bestimmen. Zur Regierung 
gehört daher alles, was nicht von der Gesetz- 
gebung oder von der Rechtsprechung in Anspruch 
genommen wird. 
So läßt sich nach Form und Inhalt das Wesen 
der Regierung nur dahin bestimmen, daß sie weder 
Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist. 
Die Regierung unterscheidet sich daher nicht 
nur von anderen verfassungsmäßigen Funktionen 
der Gesetzgebung und Rechtsprechung, sie 
steht auch als verfassungsmäßige Funktion 
der Verwaltung gegenüber. Regierung ist die ver- 
fassungsmäßige Betätigung des höchsten Inhabers 
der Staatsgewalt selbst unter Verantwortlichkeit 
des Ministeriums, weshalb man auch dieses als 
Regierung bezeichnet. Verwaltung bedeutet da- 
gegen die Ausübung der Staatsgewalt durch die 
dem Monarchen untergeordneten Behörden und 
Verwaltungsrecht die rechtliche Regelung der Be- 
hördentätigkeit.
	        
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