92 Vierter Abschnitt.
Für das Notariat gilt die Notariatsordnung vom 23. April
1900 mit Nachträgen vom 18. Oktober 1905, 19. Februar 1906
und 23. September 1908. Danach werden die Notare vom
Senate auf Lebenszeit ernannt; Voraussetzung der Ernennung
ist der Besitz der Fähigkeit zum Richteramte und der Besitz
der lübeckischen Staatsangehörigkeit*). Die Notare sind keine
Beamte im Sinne des Beamtengesetzes, doch finden dessen Vor-
schriften über Dienstvergehen, Disziplinarstrafen und -verfahren
sowie über Suspension auf sie entsprechende Anwendung. Die
Aufsicht über die Notare und das Ordnungsstrafverfahren steht
dem Landgerichte zu, die Oberaufsicht führt der Senat.
Drittes Kapitel.
$ 28.
Die Verwaltung.
Der Begriff der Verwaltung kann hier nur dahin fest-
gestellt werden, daß zu ihr alle Tätigkeit des Staates zu
rechnen ist, die nicht zur Gesetzgebung oder zur Recht-
sprechung gehört**. Grundsatz ist, daß die Aufgaben der
Verwaltung, soweit nicht die Verfassung oder andere Gesetze
die Mitwirkung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses
fordern, was wie oben S. 39f. gezeigt, namentlich auf dem
Gebiete der Vermögensverwaltung der Fall ist, unbeschadet
des oben S. 16 besprochenen Aufsichtsrechtes des Senates
und etwaiger gesetzlicher Vorschriften, von den Behörden
selbständig, unter eigener Verantwortlichkeit und nach eigenem
Ermessen erledigt werden. Das gleiche gilt vom Senat in
bezug auf die zahlreichen Gegenstände der Verwaltung, deren
Erledigung ihm obliegt. Eine Schranke findet das staatliche
Handeln, wie es in der Verwaltung zutage tritt, in der Rechts-
persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen, gilt die Be-
kanntmachung vom 1. Juli 1903.
*) Nicht mehr der Besitz des Bürgerrechts; hierüber und
über die Verpflichtung der Notare zum Erwerb des Bürger-
rechts siehe oben S. 12.
**) Vgl. hierüber Laband, Reichsstaatsrecht 1907,
S. 138 ff., besonders S. 140 und über die Verwaltung als das
staatliche Handeln S. 140 ff.