Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

92 Vierter Abschnitt. 
Für das Notariat gilt die Notariatsordnung vom 23. April 
1900 mit Nachträgen vom 18. Oktober 1905, 19. Februar 1906 
und 23. September 1908. Danach werden die Notare vom 
Senate auf Lebenszeit ernannt; Voraussetzung der Ernennung 
ist der Besitz der Fähigkeit zum Richteramte und der Besitz 
der lübeckischen Staatsangehörigkeit*). Die Notare sind keine 
Beamte im Sinne des Beamtengesetzes, doch finden dessen Vor- 
schriften über Dienstvergehen, Disziplinarstrafen und -verfahren 
sowie über Suspension auf sie entsprechende Anwendung. Die 
Aufsicht über die Notare und das Ordnungsstrafverfahren steht 
dem Landgerichte zu, die Oberaufsicht führt der Senat. 
Drittes Kapitel. 
$ 28. 
Die Verwaltung. 
Der Begriff der Verwaltung kann hier nur dahin fest- 
gestellt werden, daß zu ihr alle Tätigkeit des Staates zu 
rechnen ist, die nicht zur Gesetzgebung oder zur Recht- 
sprechung gehört**. Grundsatz ist, daß die Aufgaben der 
Verwaltung, soweit nicht die Verfassung oder andere Gesetze 
die Mitwirkung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses 
fordern, was wie oben S. 39f. gezeigt, namentlich auf dem 
Gebiete der Vermögensverwaltung der Fall ist, unbeschadet 
des oben S. 16 besprochenen Aufsichtsrechtes des Senates 
und etwaiger gesetzlicher Vorschriften, von den Behörden 
selbständig, unter eigener Verantwortlichkeit und nach eigenem 
Ermessen erledigt werden. Das gleiche gilt vom Senat in 
bezug auf die zahlreichen Gegenstände der Verwaltung, deren 
Erledigung ihm obliegt. Eine Schranke findet das staatliche 
Handeln, wie es in der Verwaltung zutage tritt, in der Rechts- 
persönliche Angelegenheiten Auskunft erteilen, gilt die Be- 
kanntmachung vom 1. Juli 1903. 
*) Nicht mehr der Besitz des Bürgerrechts; hierüber und 
über die Verpflichtung der Notare zum Erwerb des Bürger- 
rechts siehe oben S. 12. 
**) Vgl. hierüber Laband, Reichsstaatsrecht 1907, 
S. 138 ff., besonders S. 140 und über die Verwaltung als das 
staatliche Handeln S. 140 ff.
	        
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