Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

110 Fünfter Abschnitt. 
den Entwurf dem Senate ein, der ihn, regelmäßig mit den 
beiden anderen Budgets (siehe Anmerkung), mit den von ihm 
beliebten Änderungen der Bürgerschaft, zunächst dem Bürger- 
ausschusse, zur Genehmigung vorlegt (Art. 51 X 3 der Verf.) 
In Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht besteht eine 
besondere Vereinbarung zwischen dem Senate und der Bürger- 
schaft (Bekanntmachung vom 1. März 1: 1852, Danach sind so- 
° 7. April 1875” 
wohl der Senat als die Bürgerschaft berechtigt, bei jeder 
einzelnen Position zu untersuchen, ob sie in Gemäßheit der 
Bestimmungen der Verfassung oder dem Inhalte besonderer 
Rat- und Bürgerschlüsse entsprechend aufgestellt ist; insofern 
erstreckt sich also die Mitgenehmigung der Bürgerschaft auf 
alle Positionen des Budgets. Was dagegen die eigentlichen 
Bewilligungen für die Einnahmen der Staatskasse und 
die Ausgaben aus ihr anbetrifit, so ist die Bewilligung der- 
jenigen Positionen, über die zur Zeit der Vorlegung des 
Budgets ein Rat- und Bürgerschluß noch nicht erfolgt war, 
durch die Genehmigung des Budgets überhaupt bedingt; die- 
jenigen Positionen dagegen, die, sei es durch Bestimmungen 
der Verfassung, sei es durch besondere Rat- und Bürger- 
schlüsse schon früher festgestellt sind — zu denen jedoch die 
direkte Einkommensteuer nicht zu rechnen ist —, bedürfen 
einer abermaligen Bewilligung bei Gelegenheit der Genehmigung 
des Budgets nicht. Hieraus folgt: 
a) den durch die Verfassung festgestellten oder durch 
besondere Rat- und Bürgerschlüsse bereits bewilligten Ein- 
nahmen und Ausgaben darf bei Gelegenheit der Prüfung des 
Staatsbudgets einseitig so wenig von der Bürgerschaft wie 
vom Senate die Aufnahme in den Voranschlag versagt werden; 
b) solche Positionen des Staatsbudgets, bei denen weder 
vom Senate noch von der Bürgerschaft bestritten wird, daß sie 
durch die Verfassung oder durch besondere Rat- und Bürger- 
! 
genannte Generalbudget der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten 
von der Zentralarmendeputation (siehe unten S. 128). Außer 
diesen Voranschlägen wird noch besonders aufgestellt der 
Etat der Verwaltungskosten des Hauptzollamtes (durch die 
Zollkommission).
	        
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