110 Fünfter Abschnitt.
den Entwurf dem Senate ein, der ihn, regelmäßig mit den
beiden anderen Budgets (siehe Anmerkung), mit den von ihm
beliebten Änderungen der Bürgerschaft, zunächst dem Bürger-
ausschusse, zur Genehmigung vorlegt (Art. 51 X 3 der Verf.)
In Beziehung auf das Budgetbewilligungsrecht besteht eine
besondere Vereinbarung zwischen dem Senate und der Bürger-
schaft (Bekanntmachung vom 1. März 1: 1852, Danach sind so-
° 7. April 1875”
wohl der Senat als die Bürgerschaft berechtigt, bei jeder
einzelnen Position zu untersuchen, ob sie in Gemäßheit der
Bestimmungen der Verfassung oder dem Inhalte besonderer
Rat- und Bürgerschlüsse entsprechend aufgestellt ist; insofern
erstreckt sich also die Mitgenehmigung der Bürgerschaft auf
alle Positionen des Budgets. Was dagegen die eigentlichen
Bewilligungen für die Einnahmen der Staatskasse und
die Ausgaben aus ihr anbetrifit, so ist die Bewilligung der-
jenigen Positionen, über die zur Zeit der Vorlegung des
Budgets ein Rat- und Bürgerschluß noch nicht erfolgt war,
durch die Genehmigung des Budgets überhaupt bedingt; die-
jenigen Positionen dagegen, die, sei es durch Bestimmungen
der Verfassung, sei es durch besondere Rat- und Bürger-
schlüsse schon früher festgestellt sind — zu denen jedoch die
direkte Einkommensteuer nicht zu rechnen ist —, bedürfen
einer abermaligen Bewilligung bei Gelegenheit der Genehmigung
des Budgets nicht. Hieraus folgt:
a) den durch die Verfassung festgestellten oder durch
besondere Rat- und Bürgerschlüsse bereits bewilligten Ein-
nahmen und Ausgaben darf bei Gelegenheit der Prüfung des
Staatsbudgets einseitig so wenig von der Bürgerschaft wie
vom Senate die Aufnahme in den Voranschlag versagt werden;
b) solche Positionen des Staatsbudgets, bei denen weder
vom Senate noch von der Bürgerschaft bestritten wird, daß sie
durch die Verfassung oder durch besondere Rat- und Bürger-
!
genannte Generalbudget der öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten
von der Zentralarmendeputation (siehe unten S. 128). Außer
diesen Voranschlägen wird noch besonders aufgestellt der
Etat der Verwaltungskosten des Hauptzollamtes (durch die
Zollkommission).