114 Fünfter Abschnitt.
Viertes Kapitel.
8 32.
Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
Die durch Art. 50 III der Verf. dem Senate vorbehaltene
Handhabung der Polizei ist Sache des mit einem Senatsmit-
gliede, dem Polizeiherrn, besetzten Polizeiamtes. Die Zu-
ständigkeit des Polizeiamtes, die sich räumlich über das ganze
Staatsgebiet erstreckt*), ist aber nicht auf das Gebiet „polizei-
licher Verfügungen“ im Sinne von Art. 50 III beschränkt,
vielmehr umfaßt sie auch eine Reihe von Gegenständen, deren
Regelung nicht durch den Senat allein, sondern durch Rat-
und Bürgerschlüsse erfolgt ist; sie gibt demnach keinen
sicheren Anhalt für die Auslegung des Begriffes „polizeiliche
Verfügungen“. Zum Geschäftsbereiche des Polizeiamtes ge-
hören neben der Sicherheitspolizei die Verwaltung des Marstall-
gefängnisses **), die Gewerbepolizei, das Wegewesen, die Jagd-
und Fischereipolizei, das Einwohnermeldewesen und die
Fremdenpolizei, das Gesindewesen und das Eichwesen; ihm
sind die Obliegenheiten des Seemannsamtes übertragen ***), auch
ist es mit den Wahrnehmungen der höheren Landespolizei-
behörde im Sinne des Strafgesetzbuchest) und denen der
unteren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Invaliden-
versicherungsgesetzes beauftragt. Ferner hat es die Obliegen-
heiten des Landarmenverbandes für den Umfang des Lübecki-
schen Freistaates ($ 1 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März
1871) und die Geschäfte des Bergamtes ($ 175 des Berggesetzes _
vom 28. Oktober 1895, in der Fassung des Nachtrages vom
*), Nur einige Angelegenheiten von untergeordneter Be-
deutung sind als Gegenstände der Gemeindepolizei den Ge-
meinden überlassen.
**) Die Verwaltung des Werk- und Zuchthauses zu
St. Annen untersteht einer aus Senatoren und bürgerlichen
Deputierten zusammengesetzten Vorsteherschaft (Regulativ vom
20. Juli 1863).
***) (gesetz vom 9. Mai 1894.
7) Gesetz, die Anwendung des Strafgesetzbuches für den
Norddeutschen Bund im Lübeckischen Freistaate betreffend,
von: 19. Dezember 1870, Art. 2.