Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

114 Fünfter Abschnitt. 
Viertes Kapitel. 
8 32. 
Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt. 
Die durch Art. 50 III der Verf. dem Senate vorbehaltene 
Handhabung der Polizei ist Sache des mit einem Senatsmit- 
gliede, dem Polizeiherrn, besetzten Polizeiamtes. Die Zu- 
ständigkeit des Polizeiamtes, die sich räumlich über das ganze 
Staatsgebiet erstreckt*), ist aber nicht auf das Gebiet „polizei- 
licher Verfügungen“ im Sinne von Art. 50 III beschränkt, 
vielmehr umfaßt sie auch eine Reihe von Gegenständen, deren 
Regelung nicht durch den Senat allein, sondern durch Rat- 
und Bürgerschlüsse erfolgt ist; sie gibt demnach keinen 
sicheren Anhalt für die Auslegung des Begriffes „polizeiliche 
Verfügungen“. Zum Geschäftsbereiche des Polizeiamtes ge- 
hören neben der Sicherheitspolizei die Verwaltung des Marstall- 
gefängnisses **), die Gewerbepolizei, das Wegewesen, die Jagd- 
und Fischereipolizei, das Einwohnermeldewesen und die 
Fremdenpolizei, das Gesindewesen und das Eichwesen; ihm 
sind die Obliegenheiten des Seemannsamtes übertragen ***), auch 
ist es mit den Wahrnehmungen der höheren Landespolizei- 
behörde im Sinne des Strafgesetzbuchest) und denen der 
unteren Verwaltungsbehörde nach Maßgabe des Invaliden- 
versicherungsgesetzes beauftragt. Ferner hat es die Obliegen- 
heiten des Landarmenverbandes für den Umfang des Lübecki- 
schen Freistaates ($ 1 Abs. 2 der Verordnung vom 29. März 
1871) und die Geschäfte des Bergamtes ($ 175 des Berggesetzes _ 
vom 28. Oktober 1895, in der Fassung des Nachtrages vom 
*), Nur einige Angelegenheiten von untergeordneter Be- 
deutung sind als Gegenstände der Gemeindepolizei den Ge- 
meinden überlassen. 
**) Die Verwaltung des Werk- und Zuchthauses zu 
St. Annen untersteht einer aus Senatoren und bürgerlichen 
Deputierten zusammengesetzten Vorsteherschaft (Regulativ vom 
20. Juli 1863). 
***) (gesetz vom 9. Mai 1894. 
7) Gesetz, die Anwendung des Strafgesetzbuches für den 
Norddeutschen Bund im Lübeckischen Freistaate betreffend, 
von: 19. Dezember 1870, Art. 2.
	        
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