Einzelne Zweige der Verwaltung. 115
18. Dezember 1899) wahrzunehmen. Zu seiner Zuständigkeit
gehört endlich die gesamte Baupolizei. Während von der
letzteren sowie von dem Wegewesen im Zusammenhange mit
dem Bauwesen geredet werden soll, wird hier noch zweier
in enger Verbindung mit dem Polizeiamte stehender Ver-
waltungszweige, des Medizinalwesens und des Feuerlöschwesens,
zu gedenken sein.
Das Polizeiamt zerfällt in die Verwaltungsabteilung, die
Exekutive und die Baupolizeiabteilung*). Als Beamte unter-
stehen dem Polizeiherrn in der ersteren ein rechtsgelehrter
Oberbeamter (Rat), in der Exekutive ein Polizeihauptmann,
in der Baupolizeiabteilung ein Baupolizeiinspektor; der Sicher-
heitsdienst in Travemünde und in den Landbezirken wird teils
durch dort stationierte Schutzleute, teils von Lübeck aus
wahrgenommen; eine Gendarmerie gibt es nicht.
Von den der Zuständigkeit des Polizeiamtes unterliegenden
Gegenständen ist die Verkehrspolizei sowie die Gewerbepolizei
bereits kurz behandelt worden. Über einzelne ins Gebiet der
Sicherheitspolizei gehörende Befugnisse des Polizeiamtes
(Verwahrung und Vernichtung von Gegenständen, von denen
ein gemeingefährlicher Gebrauch zu befürchten ist, vorläufige
Verwahrung von Personen zu ihrem Schutze oder zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, Aus-
weisung von Fremden) treffen die $$ 3—5 des Gesetzes über
die Strafbefugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw.
vom 16. Juni 1879 Bestimmung. In bezug auf das Einwohner-
meldewesen ist auf die Verordnung vom 14. März 1906 mit Naclı-
trag vom 26. Juni 1997 hinzuweisen. Sie enthält Vorschriften über
die Ab-, An- und Ummeldung sowohl für das Gebiet der Stadt
Lübeck wie für Travemünde und das Landgebiet. In letzterer Be-
ziehung führte sie zu einer Kollision mit den Gemeindeordnungen,
welche ebenfalls Vorschriften über diesen Gegenstand ent-
hielten, die durch die vom Senate allein erlassene Verordnung
nicht beseitigt waren und deshalb nachträglich durch Gesetze
vom 26. Juni 1907 aufgehoben werden mußten. Was das
Vereins- und Versammlungsrecht anbelangt, so galten bis zum
*) Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung einer
Baupolizeiabteilung bei dem Polizeiamte, vom 12. Juni 1895.
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