Full text: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Einzelne Zweige der Verwaltung. 115 
18. Dezember 1899) wahrzunehmen. Zu seiner Zuständigkeit 
gehört endlich die gesamte Baupolizei. Während von der 
letzteren sowie von dem Wegewesen im Zusammenhange mit 
dem Bauwesen geredet werden soll, wird hier noch zweier 
in enger Verbindung mit dem Polizeiamte stehender Ver- 
waltungszweige, des Medizinalwesens und des Feuerlöschwesens, 
zu gedenken sein. 
Das Polizeiamt zerfällt in die Verwaltungsabteilung, die 
Exekutive und die Baupolizeiabteilung*). Als Beamte unter- 
stehen dem Polizeiherrn in der ersteren ein rechtsgelehrter 
Oberbeamter (Rat), in der Exekutive ein Polizeihauptmann, 
in der Baupolizeiabteilung ein Baupolizeiinspektor; der Sicher- 
heitsdienst in Travemünde und in den Landbezirken wird teils 
durch dort stationierte Schutzleute, teils von Lübeck aus 
wahrgenommen; eine Gendarmerie gibt es nicht. 
Von den der Zuständigkeit des Polizeiamtes unterliegenden 
Gegenständen ist die Verkehrspolizei sowie die Gewerbepolizei 
bereits kurz behandelt worden. Über einzelne ins Gebiet der 
Sicherheitspolizei gehörende Befugnisse des Polizeiamtes 
(Verwahrung und Vernichtung von Gegenständen, von denen 
ein gemeingefährlicher Gebrauch zu befürchten ist, vorläufige 
Verwahrung von Personen zu ihrem Schutze oder zur Auf- 
rechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe, Aus- 
weisung von Fremden) treffen die $$ 3—5 des Gesetzes über 
die Strafbefugnisse der Polizei- und Verwaltungsbehörden usw. 
vom 16. Juni 1879 Bestimmung. In bezug auf das Einwohner- 
meldewesen ist auf die Verordnung vom 14. März 1906 mit Naclı- 
trag vom 26. Juni 1997 hinzuweisen. Sie enthält Vorschriften über 
die Ab-, An- und Ummeldung sowohl für das Gebiet der Stadt 
Lübeck wie für Travemünde und das Landgebiet. In letzterer Be- 
ziehung führte sie zu einer Kollision mit den Gemeindeordnungen, 
welche ebenfalls Vorschriften über diesen Gegenstand ent- 
hielten, die durch die vom Senate allein erlassene Verordnung 
nicht beseitigt waren und deshalb nachträglich durch Gesetze 
vom 26. Juni 1907 aufgehoben werden mußten. Was das 
Vereins- und Versammlungsrecht anbelangt, so galten bis zum 
*) Vgl. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung einer 
Baupolizeiabteilung bei dem Polizeiamte, vom 12. Juni 1895. 
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