Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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(No.  190.  Allerhöchste  Kabinetserdre,  betreffend  die  Bestimmung  der  Disziplinarstrafen
über  die  Landsturmmänner.  Vom  7.  August  1843.

NA.  Bezug  auf  den  *-  Meiner  fernerweiten  Verordnung  über  den
Landsturm  vom  1  vten  v.  M  bestimme  Ich  hierdurch,  daß  in  Rücksicht  der
Disziplinarstrafen  über  die  Landsturmmänner,  sowohl  für  die  Zeit  ihrer  Uebungen,
  als  wenn  sie  im  wirklichen  Dienste  gegen  den  Feind  stehen,  die
hierauf  Bezug  habenden  Kriegsartikel  gelten  sollen,  welche  als  Militairgesetz
  für  Meine  Armee  und  die  Landwehr  gegeben  sind.  Der  Landsturm
muß  sich  durch  diese  Meine  Anordnung  geachtet  finden,  und  Ich  beauftrage
Sie,  solche  bekannt  machen  und  zur  Anwendung  bringen  zu  lassen.
Neudorf,  den  7ten  August  1813.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatskanzler  Freiherrn  von  Hardenberg.