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4) „Wenn die Paciscenken nur den damaligen Zustond
und den wenigen damals noch übrigen Besitz der Doktoren
hätten firiren wollen, offenbar hätten sie schreiben müssen:
non plures, yuam actenus Capitulis eæcludantur, sSed
Hoffus in Conserbentfur.2% —
Was Leute hätten sagen müssen, läßt sich nur insofern
bestimmen, als man weiß, was sie sich dachten. Hier weiß
man aus den Verhandlungen nichts mit Gewißheit, als daß
die Paciscenten die Stifter auszeichnen wollten, worauf
auch qualificirte Unadeliche Anspruch haben sollten. Gesetzt
nun, sie hätten gesagt: non plures quam hactenus excludantur,
oder: non magis eæcludantur, so wärc dadurch auch die
Anzahl der aufzunehmenden Unadelichen in jedem dieser
Stifter bestimmt gewesen. Und wie können Euer .. . beweisen,
daß man dieses wollte!? Man konnte ja doch den
Besitzstand für eine volle Prasumtion gleicher Rechte beider
Theile erklären, ohne ihn deßwegen auch für die Firirung der
etwa geringeren Anzahl des einen zu erklären; ja dieß Letzte
ließ sich nicht einmal mit jener Gleichheit der Rechte vereinigen,
wie denn auch in manchen solcher Stifter die Anzahl
der Unadelichen noch heut zu Tage unbestimmt ist.
Hier sind nun Gründe und Gegengründe. Sollte das
Resultat davon nicht wenigstens Zweifel seyn? — Ist dieß,
so kann unsern vortrefflichen Herrn Schmidt kein Richter
in das Domkapitel von Mainz einführen; lediglich die gesetzgebende
Gewalt des gesammten Reiches könnte
es durch eine authentische Interpretatioun. Ich zweifle
aber, daß sie sich sehr damit eilen wird, so lange noch mancher
Stiftsdoktor aus nichts erschaffen wird und dem
Mißwachse adelicher Domherren durch andere Mittel vorgebogen
werden kann.
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Spittler's saͤmmtliche Werte. XI. Bö-, 17