Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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4)  „Wenn  die  Paciscenken  nur  den  damaligen  Zustond
und  den  wenigen  damals  noch  übrigen  Besitz  der  Doktoren
hätten  firiren  wollen,  offenbar  hätten  sie  schreiben  müssen:
non  plures,  yuam  actenus  Capitulis  eæcludantur,  sSed
Hoffus  in  Conserbentfur.2%  —

Was  Leute  hätten  sagen  müssen,  läßt  sich  nur  insofern
bestimmen,  als  man  weiß,  was  sie  sich  dachten.  Hier  weiß
man  aus  den  Verhandlungen  nichts  mit  Gewißheit,  als  daß
die  Paciscenten  die  Stifter  auszeichnen  wollten,  worauf
auch  qualificirte  Unadeliche  Anspruch  haben  sollten.  Gesetzt
nun,  sie  hätten  gesagt:  non  plures  quam  hactenus  excludantur,
  oder:  non  magis  eæcludantur,  so  wärc  dadurch  auch  die
Anzahl  der  aufzunehmenden  Unadelichen  in  jedem  dieser
Stifter  bestimmt  gewesen.  Und  wie  können  Euer  ..  .  beweisen,
  daß  man  dieses  wollte!?  Man  konnte  ja  doch  den
Besitzstand  für  eine  volle  Prasumtion  gleicher  Rechte  beider
Theile  erklären,  ohne  ihn  deßwegen  auch  für  die  Firirung  der
etwa  geringeren  Anzahl  des  einen  zu  erklären;  ja  dieß  Letzte
ließ  sich  nicht  einmal  mit  jener  Gleichheit  der  Rechte  vereinigen,
  wie  denn  auch  in  manchen  solcher  Stifter  die  Anzahl
der  Unadelichen  noch  heut  zu  Tage  unbestimmt  ist.

Hier  sind  nun  Gründe  und  Gegengründe.  Sollte  das
Resultat  davon  nicht  wenigstens  Zweifel  seyn?  —  Ist  dieß,
so  kann  unsern  vortrefflichen  Herrn  Schmidt  kein  Richter
in  das  Domkapitel  von  Mainz  einführen;  lediglich  die  gesetzgebende
  Gewalt  des  gesammten  Reiches  könnte
es  durch  eine  authentische  Interpretatioun.  Ich  zweifle
aber,  daß  sie  sich  sehr  damit  eilen  wird,  so  lange  noch  mancher
  Stiftsdoktor  aus  nichts  erschaffen  wird  und  dem
Mißwachse  adelicher  Domherren  durch  andere  Mittel  vorgebogen
  werden  kann.

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Spittler's  saͤmmtliche  Werte.  XI.  Bö-,  17