84 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 14.
aus dem dem Amtsvorsteher als Amtsunkostenentschädigung gewährten Pausch-
quantum erhält, als mittelbarer Staatsbeamter anzusehen ist, hat das Reichs-
gericht in dem Urteil vom 4. Dez. 1896 eine bejahende Entscheidung getroffen
(s. Entsch. des RG. in Strafs. Bd. 29 S. 2).
Beamte, die zwar von unteren Behörden angestellt werden, aber später
durch allgemeine Anordnung in Klassen aufrücken, für die das Anstellungsrecht
höheren Stellen zusteht, erwerben durch die Einweisung in die höhere Klasse
von selbst die Staatsangehörigkeit des Staates, der sie angestellt hat (vgl. Entsch.
d. bayr. VGH. vom 23. März 1906 i. d. Bl. f. admin. Prax. Bd. 56 S. 129, 141;
Seydel--Piloty a. a. O. S. 155).
Das wird besonders für die nach dem Mannschafts-Versorgungsgesetz
vom 31. Mai 1906 (Rol. S. 593) §§ 15 ff. angestellten Militäranwärter mit
dem Zivilversorgungsschein praktisch.
8. unmittelbaren oder mittelbaren.
Der Unterschied zwischen unmittelbarem und mittelbarem Staatsdienst
ist dem § 69 Titel X T. II des Allgem. Landrechts entnommen. Nach dem-
selben stehen die Zivilbeamten entweder in unmittelbaren Diensten des Staates
(unmittelbare Staatsdiener) oder gewisser demselben untergeordneter Kollegien,
Korporationen und Gemeinen (mittelbare Staatsdiener). Eine weitere Erörte=
rung des Unterschieds ist in dem Allgem. Landrecht nicht enthalten.
Es läßt sich überhaupt für die Begriffe „unmittelbarer und mittelbarer
Staatsbeamter“ eine präzise, auf alle Fälle passende Erklärung nicht aufstellen
(ogl. Goltdammer, Materialien zum Strafgesetzbuch, Bd. I S. 517 ff.). Als
wesentliches Unterscheidungsmerkmal dient:
a) von wem die Anstellung ausgeht,
b) ob der Angestellte seine Tätigkeit dem Staate widmet oder einer dem-
selben untergeordneten Korporation, wobei zu bemerken ist, daß nur von einer
solchen Korporation die Rede sein kann, welche als Behörde organisch
in die Verfassung des Staates eingreift.
Hiernach stehen Beamte, welche ihr Amt vom staatlichen Oberhaupt oder
von einer staatlichen für Anstellungen zuständigen Behörde erhalten und deren
Hauptberuf sich auf die Wahrnehmung von Rechten und Interessen des Staates
bezieht, in unmittelbarem Staatsdienste; während Beamte, die von einer
Korporation oder von sonstigen Inhabern einer öffentlichen Gewalt oder ge-
wisser Regierungsrechte angestellt sind und den Rechten und Interessen der-
selben ihre Tätigkeit widmen, in mittelbarem Staatsdienste stehen.
Mit der Anstellung ist jedoch die Einbürgerung und Aufnahme nur dann
verbunden, wenn von den im § 14 bezeichneten Staatsorganen oder
von den denselben koordinierten Anstellungsfaktoren die Anstel-
lungsurkunde für den unmittelbaren Staatsdienst vollzogen und für den
mittelbaren Staatsdienst bestätigt ist.
Bei Gelegenheit der Übernahme von Unterbeamten einer Privat--Eisen-
bahngesellschaft in den Staatseisenbahndienst ist die Frage zur Entscheidung
gekommen, ob durch eine von dem Eisenbahnbetriebsamt erteilte Be-
stallungsurkunde in Gemäßheit des alten 8 9, jetzigen § 14 die preußische Staats-
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