Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aufnahme  und  Einbürgerung  durch  Anstellung  usw.  8  14.  85

angehörigkeit  erworben  ist.  Die  von  dem  Eisenbahnbetriebsamt  ausgefertigte
Anstellungsurkunde  hätte  eigentlich  schon  um  deswillen  einer  Naturalisationsurkunde
  nicht  gleich  geachtet  werden  können,  weil  das  betreffende  Amt  einer
höheren  Verwaltungsbehörde  nicht  koordiniert  ist.  Das  Eisenbahnbetriebsamt
  hatte  jedoch  geglaubt,  daß  die  Bestallung,  wenngleich  sie  nur  von  ihm
vollzogen  war,  mit  Rücksicht  darauf  als  eine  von  der  Eisenbahndirektion  bestätigte
  Anstellung  zu  betrachten  sei,  daß  letztere  Behörde  dem  Eisenbahnbetriebsamt
  mittels  besonderer  Verfügung  den  Auftrag  zur  Anstellung
der  Unterbeamten  erteilt  habe.

Der  preuß.  Minister  des  Innern  ist  in  Übereinstimmung  mit  dem  preuß.
Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  dieser  Anschauung  entgegengetreten;  denn
„wenn  auch  dahingestellt  bleiben  könne,  ob  eine  Bestätigung  im  Sinne  des
§  9  des  Gesetzes  über  die  Erwerbung  usw.  vom  1.  Juni  1870  auch  in  einem
der  Bestallung  vorhergehenden  Auftrag  gefunden  werden  könne,  so  würde
jedenfalls  nur  einem  speziellen,  für  eine  bestimmte  Person  ergangenen
  Auftrage,  nicht  aber  einer  allgemeinen  Ermächtigung  zur
Übernahme  der  bisher  einer  Privat--Eisenbahngesellschaft  angehörig  gewesenen
Unterbeamten  in  den  Staatseisenbahndienst,  wie  solche  in  der  seitens  der  Eisenbahndirektion
  an  das  Eisenbahnbetriebsamt  ergangenen  Verfügung  erteilt  ist,
eine  derartige  Bedeutung  beigelegt  werden  können,  da  durch  eine  allgemeine
Ermächtigung  die  vor  der  Bestallung  erforderliche,  lediglich  dem  Betriebsamte
überlassene  Prüfung,  ob  im  einzelnen  Falle  die  Übernahme  stattgefunden  habe,
nicht  erübrigt  werde.“

Nach  §  4  der  Verordnung  des  großh.  mecklenburgischen  Staatsministeriums
vom  28.  Dez.  1872  ist  die  Anstellung  im  landständischen  Dienst  als  eine  Anstellung
  im  mittelbaren  Staatsdienst  anzusehen.

9.  Staatsdienst.

Der  Offizierdienst  ist  Staatsdienst.  Die  Erteilung  des  Patents  als
aktiver  Offizier,  Sanitätsoffizier,  Veterinäroffizier  ist  eine  Anstellung  im
Sinne  des  §  14  und  begründet  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  in  demjenigen
  Bundesstaate,  in  dessen  Kontingent  der  Patentierte  zur  Dienstleistung
berufen  ist  (ugl.  Militärgesetze  des  Deutschen  Reichs,  Berlin  1890,  Bd.  1  Abt.  II
S.  144  ff.).

Durch  die  Zulassung  zum  Militärdienste  wird  ein  Ausländer,  auch  wenn
er  in  Gemäßheit  des  §  21  Ziff.  4  der  WO.  vom  22.  Nov.  1888  zum  Eintritt
in  das  Heer  die  Genehmigung  des  Kontingentsherrn  erhalten  hat,  oder  gemäß
§  11  Mil  .  neuer  Fassung  (s.  Anhang,  Anl.  Nr.  16),  oder  irrtümlicherweise
in  das  Heer  eingestellt  worden  ist,“)  nicht  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs,
da  die  Ableistung  des  Militärdienstes  nicht  zu  den  im  §  3  d.  G.  aufgeführten

)pHinsichtlich  der  irrtümlich  zum  Militärdienste  ausgehobenen  Ausländer
bestimmt  der  §  21  Ziff.  5  d.  WO.  vom  22.  Nov.  1888:  „Sind  Angehörige  fremder
Staaten  irrtümlich  zum  Militärdienste  eingestellt,  so  hat  sofort  ihre  Entlassung
aus  jedem  Militärverhältnis  und  Streichung  in  den  militärischen  Listen  zu  erfolgen,
  es  sei  denn,  daß  dieselben  ihre  Naturalisation  beantragen  und  diesem
Antrage  stattgegeben  wird.“  -

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