Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 91
und zwar soll nach Art. 3°) des mit dieser Konvention verbundenen Schluß-
protokolls:
„die Ausfertigung der Patente und Bestallungen für die in diesem Artikel
erwähnten Militärpersonen jedesmal als unter dem im § 9 des Gesetzes vom
1. Juni 1870 bezeichneten Vorbehalt erfolgt, angesehen werden.“
Ebenso treten hessische Staatsangehörige, wenn sie als Offiziere usw. in
der preußischen Armee außerhalb des Kontingents angestellt werden, infolge-
dessen nicht in den preußischen Staatsangehörigenverband ein (s. Militärgesetze
des Deutschen Reichs II. Abschn. S. 144 Anm. 2).
Nach Art. 2 Abs. 4 der zwischen Sr. Majestät dem König von Preußen
einerseits und J. K. H. H. den Großherzögen von Mecklenburg-Schwerin und
Mecklenburg-Strelitz unter dem 24. Juli 1868 bzw. 9. Nov. 1868 abgeschlossenen
Konventionen
„dürfen die infolge dieser Konventionen in den Verband der königlichen
Armee ausgenommenen Offiziere, insofern sie es wünschen, außer-
dem (d. h. außer im preußischen) auch in dem mecklenburgischen Untertanen-
verhältnis verbleiben und wird der von ihnen dem Bundesfeldherrn mittels
Revers gelobte Gehorsam als geleisteter Fahneneid angesehen“.
Nach Art. 8 der zwischen Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von
Preußen einerseits und J. K. H. H. den Großherzögen von Mecklenburg-Schwerin
und Mecklenburg-Strelitz andererseits unter dem 19. Dez. 1872, bzw. 22. Dez.
1872 abgeschlossenen Konventionen richtet sich dagegen die Staatsangehörigkeit
der in den Großherzogtümern Mecklenburg garnisonierenden Beamten der
Militärverwaltung unter Anwendung des im §9 des Gesetzes vom 1. Juni
1870 bezeichneten Vorbehaltes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Der Art. 15 der am 25. Nov. 1870 zwischen Sr. Majestät dem König
von Preußen als Bundesfeldherrn und S. K. H. dem Großherzog von Baden
abgeschlossenen Militärkonvention bestimmt:
„Die persönlichen Verhältnisse der dem Großherzogtum nicht ange-
hörigen Personen, welche bei den im Großherzogtum garnisonierenden
Truppen dienen, samt deren Familien, werden durch die Verlegung ihres
Domizils in das Großherzogtum nicht verändert, vielmehr bleiben jene
Personen in ihrem bisherigen Untertanenverhältnisse.
Das gleiche gilt für die dem Großherzogtum Baden angehörigen
Personen, welche bei einem außerhalb des Großherzogtums garnisonieren-
den Truppenteile dienen.“
Hierdurch ist bestimmt, daß die persönlichen Verhältnisse und namentlich
die Staatsangehörigkeit der beiderseitigen Untertanen durch den Wohnfsitz
an einem Garnisonorte des anderen Bundesstaates nicht berührt werden sollen.
*7) Der Art. 3 des Schlußprotokolls der preußischehessischen Militär-
konvention vom 13. Juni 1871 ist nicht nur auf die preußischen, sondern auf
alle Offiziere des hessischen Kontingents, gleichviel welcher Staatsange-
hörigkeit, anwendbar.
& 14.