Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

98 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 16. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben 
Grundsätzen wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen.“) 
Bei der Heranziehung der nach ihrem 22. Lebensjahre in einem 
Bundesstaate eingebürgerten Ausländer zum Militärdienste ist bisher 
von den Ersatzbehörden verschieden verfahren worden. Einzelne Ersatz- 
behörden sind der Ansicht gewesen, daß derartige Ausländer, weil sie nicht in 
der Lage waren, in ihrem 22. Lebensjahre (dem dritten Militärpflichtjahre) eine 
endgültige Regelung ihrer Militärverhältnifse herbeizuführen, zum aktiven Dienste 
nicht mehr auszuheben, sondern der Ersatzreserve zu überweisen seien. Andere 
Ersatzbehörden nehmen an, daß die genannten Wehrpflichtigen den Militär- 
pflichtigen gleich zu behandeln seien, die mit oder ohne Entschuldigung sich nicht 
gestellt hatten und daher bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht zum aktiven 
Dienst ausgehoben werden können. Letzterer Ansicht sind der Kriegs- 
minister und der Minister des Innern in einer gemeinsamen Verfügung nach 
Benehmen mit dem Reichskanzler beigetreten, indem sie die nachträgliche 
Einstellung der nach ihrem 22. Lebensjahre naturalisierten Personen grund- 
sätzlich für zulässig erachten. Es soll dabei aber den Ersatzbehörden über- 
lassen bleiben, solche Personen, die ihres Alters wegen sich zur Einstellung 
als Rekruten nicht mehr eignen, wegen bedingter Tauglichkeit oder wegen 
körperlicher Fehler der Ersatzreserve oder dem Landsturme zuzuweisen. Es 
würde auch aus besonderen Billigkeitsgründen (8 39 Ziff. 2 und § 40 
Ziff. 4 der Wehr O.) die ausnahmsweise Überweisung zum Landsturm oder zur 
Ersatzreserve erfolgen können. 
In Fällen, in welchen der in Deutschland eingebürgerte Ausländer aus 
seiner bisherigen Staatsangehörigkeit nicht entlassen ist und ihm aus dem Besitze 
der doppelten Staatsangehörigkeit hinsichtlich der ihm obliegenden Militär- 
dienstpflichten Schwierigkeiten erwachsen, hat sich die preußische Verwaltungs- 
praxis (vgl. Erlaß des kgl. preuß. Min. d. J. vom 18. Juni 1860, MBl. S. 194) 
stets an das Prinzip des Wohnsitzes gehalten, und zwar sollen diejenigen Per- 
sonen, welche ohne Aufgabe ihres früheren Untertanenverhältnisses in Preußen 
eingebürgert sind, bzw. ihre Kinder, sofern sie beim Eintritt in das militär- 
pflichtige Alter oder im Laufe desselben in Preußen ihren Wohnsitz haben, zur 
Ableistung ihrer Militärpflicht im preußischen Heere herangezogen, andernfalls 
aber davon freigelassen werden, wenn sie im Auslande bereits ihrer Militär- 
pflicht genügt haben. 
4. Aushändigung. 
Die Rechtswirkung der Aufnahme- bzw. Einbürgerungsurkunde tritt erst 
mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Urkunde dem Aufgenommenen bzw. 
Eingebürgerten oder dem rechtmäßigen Vertreter desselben (vgl. Erl. d. kgl. 
*) Einer kgl. preuß. Kabinettsorder vom 17. Okt. 1847 zufolge (Ml. 
i. V. S. 305) ist der in Preußen naturalisierte Ausländer, welcher der Militär- 
pflicht durch persönlichen Dienst in seiner früheren Heimat schon genügt hat, 
von einer weiteren Militärdienstpflicht entbunden. 
In betref der Wehrpflicht Staatloser vgl. § 11 d. RMil G. neue Fassung, 
Anhang Anl. Nr. 16 (vgl. auch § 12 Anm. 1). 
§ 16.
	        
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