Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

100 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 16. 
9. erstreckt sich. 
Nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmung ist es zwar zweckmäßig, aber 
der Erwerb des materiellen Rechts ist nicht davon abhängig, daß die Namens- 
und Zivilstandsangaben der Ehefrau und der zur Zeit des Erwerbs der Staats- 
angehörigkeit des Vaters noch im minderjährigen Alter befindlichen Kinder des 
Ausgenommenen oder Eingebürgerten in der Aufnahme- bzw. Einbürgerungs- 
urkunde besonders erwähnt seien (vgl. dagegen § 23 Abs. 2 d. G.). 
10. Borbehalt. 
Vgl. hierzu § 14 Anm. 18a. 
Selbstverständlich steht es sowohl dem Antragsteller bzw. dem Anzu- 
stellenden als auch der Behörde frei, den Antrag zurückzuziehen bzw. auf die 
Anstellung zu verzichten, oder die Verleihung zu versagen, sofern in den etwa 
zur Bedingung gestellten Vorbehalt nicht gewilligt wird. 
« Die hamburgische Regierung versagte bisher stets die Einbürgerung bzw. 
Wiedereinbürgerung, wenn der Antragsteller seine Söhne von der Verleihung 
der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wissen wollte. 
Seitens der die Aufnahme oder Einbürgerung erteilenden Behörde kann 
auch die Ausschließung eines der Angehörigen des Antragstellers von der Ver- 
leihung der Staatsangehörigkeit erfolgen, wenn z. B. bei einem der Angehörigen 
des Antragstellers (der Ehefrau oder einem der minderjährigen Kinder) die 
gesetzlich erforderliche Unbescholtenheit (§ 7 und § 8 Ziff. 2 d. G.) nicht außer 
Zweifel steht. 
11. Ehefrau. 
Ist die Ehefrau von der Verleihung der Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, 
so übt diese Ausnahmestellung der Ehefrau keinen Einfluß aus auf die Staats- 
angehörigkeit ihrer ehelichen Kinder, da diese stets der Staatsangehörigkeit des 
Vaters folgen. 
Die Gesetzgebung verschiedener ausländischer Staaten hat diese Frage 
anders geregelt. 
So ist namentlich in den Ländern des französischen Rechtsgebiets die 
Naturalisation persönlich und erstreckt sich weder auf die Ehefrau, noch auf die 
minderjährigen Kinder des Naturalisierten, so daß z. B. die Ehefrau und die 
minderjährigen Kinder eines Franzosen, der im Deutschen Reich eingebürgert 
worden ist, nach wie vor ihre französische Staatsangehörigkeit bewahren und 
mithin im Besitze einer doppelten Staatsangehörigkeit sich befinden (s. Anm. 10 
zu § 8d. G. und Teil II Ausl. Gesetzgeb.: Frankreich). 
12. Kinder. 
Es wird hier die Frage aufgeworfen werden müssen, ob an dieser Stelle 
unter. „Kinder“ auch die Adoptivkinder inbegriffen sind. In den 88 9, 13, 33 
wird #-ausdbrücklich bestimmt, daß bei der Wiedereinbürgerung von ehemaligen 
Deutschen. das Adoptivkind dem Adoptierenden völlig gleichgestellt ist. In 
§-16. ist öner solchen Vergünstigung des Adoptivkindes nicht gedacht, und es 
dürfte daräus zu schließen sein, daß das Gesetz im § 16 die Adoption der natür- 
lichen Abstammung nicht gleichstellen wollte (a. A. Weck, § 16 Anm. 9). 
§ 16.
	        
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