Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

102  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  17.

6.  für  eine  Deutsche  durch  Eheschließung"'  mit  dem  Angehörigen
eines  anderen  Bundesstaats10  oder  mit  einem  Ausländer.

1.  verloren.

a)  Die  Verlustgründe  sind  hier  nicht  sämtlich  aufgeführt.

Der  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  kann  auch  auf  Grund  besonderer
Friedens-  oder  Staatsverträge,  in  welchen  Gebietsabtretungen  von  einem
Staate  an  den  anderen  vereinbart  werden,  erfolgen,  falls  die  in  dem  abgetretenen
  Gebiete  wohnenden  oder  von  da  gebürtigten  Personen  nicht  Angehörige
des  erwerbenden  Staates  werden  wollen,  sondern  sich  für  die  Nationalität
des  abtretenden  Staates  entscheiden.  Solche  Entscheidung  (Option)  bewirkt
den  Verlust  der  mit  der  Gebietsabtretung  stillschweigend  erlangten  Staatsangehörigkeit
  derart,  daß  angenommen  wird,  der  Optierende  habe  zu  keiner
Zeit  aufgehört,  Untertan  des  abtretenden  Staates  zu  sein.  Infolgedessen  werden
auch  Strafen,  welche  etwa  in  der  Zwischenzeit  gegen  denjenigen,  welcher  optiert
hat,  wegen  Verabsäumung  einer  staatsbürgerlichen  Pflicht  —  Verletzung  der
Wehrpflicht  —  von  dem  erwerbenden  Staate  erkannt  worden  sind,  auf  dem
Wege  der  Gnade  erlassen.

Es  kommen  hier  in  Betracht:

1.  die  durch  den  Frankfurter  Friedensvertrag  vom  10.  Mai  1871  von
Frankreich  erfolgte  Abtretung  Elsaß-Lothringens  an  das  Deutsche  Reich.

Die  auf  diese  Gebietsabtretung  bezüglichen  Artikel  lauten:

a)  Art.  2  des  Friedensvertrages  vom  10.  Mai  1871:

„Den  aus  den  abgetretenen  Gebieten  herstammenden,  gegenwärtig  in
diesem  Gebiete  wohnhaften  französischen  Untertanen,  welche  beabsichtigen,
die  französische  Nationalität  zu  behalten,  steht  bis  zum  1.  Okt.  1872  und
vermöge  einer  vorgängigen  Erklärung  an  die  zuständige  Behörde  die  Befugnis
  zu,  ihren  Wohnsitz  nach  Frankreich  zu  verlegen  und  sich  dort  niederzulassen,
  ohne  daß  dieser  Befugnis  durch  die  Gesetze  über  den  Militärdienst
Eintrag  geschehen  könnte,  in  welchem  Falle  ihnen  die  Eigenschaft  als  französische
  Bürger  erhalten  bleiben  wird.  Es  steht  ihnen  frei,  ihren  auf  den  mit
Deutschland  vereinigten  Gebieten  belegenen  Grundbesitz  zu  behalten.“

b)  Art.  1  der  Zusatzkonvention  vom  11.  Dez.  1871:

„Für  diejenigen  Personen,  welche  aus  den  abgetretenen  Gebietsteilen
herstammen  und  sich  außerhalb  Europas  aufhalten,  wird  die  durch  den
Art.  2  des  Friedensvertrages  für  die  Wahl  zwischen  der  deutschen  und  französischen
  Nationalität  festgesetzte  Frist  bis  zum  1.  Oktober  1873  verlängert.

Die  Entscheidung  für  die  französische  Nationalität  seitens  der  aus  den
abgetretenen  Gebieten  herstammenden  Personen,  welche  sich  außerhalb
Deutschlands  aufhalten,  erfolgt  durch  eine,  sei  es  vor  der  Mairie  des  Wohnortes
  in  Frankreich,  sei  es  vor  einer  französischen  Gesandtschafts=  oder  Konsulatskanzlei
  abgegebene  Erklärung  oder  durch  Immatrikulation  bei  einer
solchen  Kanzlei.“)

*)  Aus  der  Verbindung  dieser  beiden  Artikel  mit  Art.  1  der  Friedenspräliminarien
  erhellt,  daß  nach  dem  Willen  der  beiden  Kontrahenten  auch  die-8

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