Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe für den Verlust der Staatsangehörigkeit. S 17. 111 
5. durch Ausspruch der Behörde. 
Vgl. 58§ 27—29. 
6. ein uneheliches Kind. 
Verheiratet sich die Mutter eines unehelichen Kindes mit einem Ausländer, 
so verliert dasselbe nicht seine durch Abstammung erworbene Staatsangehörig- 
keit, wenngleich die Mutter durch die Eheschließung Ausländerin geworden ist, 
ausgenommen wenn das uneheliche Kind gesetzmäßig legitimiert ist. 
7. von einem Ausländer bewirkte. 
Ist der legitimierende Vater aber staatlos, so wird es auch das Kind 
(s. Anm. 8 zu § 5 d. G.). 
8. nach den deutschen Gesetzen wirksam. 
Während es sich im § 5 um die Erwerbung der Angehörigkeit zu einem 
deutschen Bundesstaate handelt, die Gesetzmäßigkeit der Legitimation sich also 
nach den deutschen Gesetzen bestimmt (s. Anm. 1 zu § 5), sind bezüglich der im 
§ 17 Ziff. 5 vorgesehenen Legitimation zwei Fälle denkbar, entweder 
a) der legitimierende Vater ist Reichsangehöriger, aber einem anderen 
deutschen Bundesstaate angehörig, als die Mutter, oder 
b) der Vater ist Ausländer und die Mutter Deutsche. 
Im ersten Fall kommen die in Deutschland bestehenden, in Anm. 2 zu 
§ 5 d. G. aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung, im zweiten 
Falle diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche für den Ausländer bei 
Legitimation dessen unehelichen Kindes nach der heimatlichen Gesetzgebung 
maßgebend sind. Art. 22 Abs. 2 EsG. z. BGB. bestimmt: 
„Gehört der Vater einem fremden Staate an, während das Kind die 
Reichsangehörigkeit besitzt, so ist die Legitimation unwirksam, wenn die nach 
den deutschen Gesetzen erforderliche Einwilligung des Kindes oder eines 
Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnisse steht, 
nicht erfolgt ist.“ 
Die Einwilligung des Kindes oder eines Dritten ist nach den deut- 
schen Gesetzen (§§ 1726—1731 BGB.) nur bei der Ehelichkeitserklärung, nicht 
bei der Legitimation durch nachfolgende Ehe erforderlich. In bezug auf die 
ausländische Gesetzgebung fragt es sich: 
A. hinsichtlich der gesetzlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der 
Legitimation: 
I. in welchen Staaten ist die Legitimation ausnahmslos zulässig? 
II. in welchen Staaten ist die Legitimation nur unter gewissen Voraus- 
setzungen gestattet, unter anderen aber verboten? 
III. in welchen Staaten ist die Legitimation überhaupt gesetzlich nicht zu- 
lässig? 
B. hinsichtlich der Arten der Legitimation: 
1. in welchen Staaten kann die Legitimation des unehelichen Kindes nur 
durch die nachfolgende Ehe der Eltern desselben bewirkt werden? 
§ 17.
	        
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