Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe für den Verlust der Staatsangehkrigkeit. S 17. 115 
zustehenden Rechten zu betrachten (Art. III des Gesetzes vom 12. März 1891). 
Vgl. Lehr, Legitimation und Adoption nach dem neuen russischen Gesetze von 
1891 in Böhms Zeitschrift für internationales Privat= und Strafrecht Bd. IV. 
S. 126 ff.; s. auch Schmitz-Wichmann a. a. O. Bd. II S. 163 ff. 
A. III. Das uneheliche Kind wird durch die nachfolgende Ehe der 
Eltern nicht legitimiert. 
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe ist nicht vorgesehen in den 
Gesetzgebungen von England, Irland und den englischen Besitzungen mit Aus- 
nahme jedoch derjenigen, in denen französisches oder holländisches Recht gilt, 
sowie ferner von Zypern, Queensland und Südaustralien. 
Wegen Schottland (. II. 
B. Arten der Legitimation. 
Die Legitimation außerehelicher Kinder findet statt: 
1. nur durch die nachfolgende Ehe der Eltern — 
in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monako; 
2. außer durch nachfolgende Ehe auch durch Ehelichkeits- 
erklärung, sei es mittels Verfügung des Staatsoberhaupts, 
sei es mittels richterlichen Erkenntnisses oder in anderer 
Weise — 
in allen übrigen Staaten. 
. Eheschließung. « 
Für Frauen, welche durch Eheschließung mit einem Ausländer ihrer bis- 
herigen Staatsangehörigkeit verlustig gehen, bedarf es keiner Entlassungs- 
urkunde. 
Nach der Zirkularverfügung der preuß. Minister der geistlichen und usw. 
Angelegenheiten, des Innern und der Justiz vom 16. Febr. 1892 sollen die 
Standesbeamten bei Eheschließungen deutscher Frauen mit Ausländern die 
Bräute auf den durch ihre Verehelichung eintretenden Verlust ihrer Staats- 
angehörigkeit und die damit verbundenen Folgen aufmerksam machen (s. Anhang, 
Anl. Nr. 37). 
Wegen der im Ausland vollzogenen Eheschließung einer Deutschen mit 
einem Ausländer vgl. Anm. 1 zu § 6 d. G. 
10. Bundesstaats. 
Die Eheschließung einer Deutschen mit dem Angehörigen eines anderen 
Bundesstaates ist in Gemäßheit des Bundesgesetzes vom 4. Mai 1868 polizei- 
lichen Beschränkungen nicht unterworfen. Wegen der Ausnahmestellung im 
rechtsrheinischen Bayern s. Anm. 4 zu § 4 d. G. 
11. Ansländer. 
Über die Zulassung von Ausländern zur Eheschließung in Deutschland 
bestimmt § 1315 Abs. 2 BG.: 
„Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe 
eine Erlaubnis oder ein Zeugnis erforderlich ist, dürfen nicht ohne diese 
Erlaubnis oder ohne dieses Zeugnis eine Ehe eingehen.“ 
& 17. 8“
	        
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