Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

—  414  —

Dem  zum  Konsul  von  Nicaragua  in  Bremen  ernannten  Kaufmann  F.  L.  Michaëlis  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

            

Dem  Vize-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexico  Paul  Lachmann  in  Berlin  ist  Namens  des
Reichs  das  Exequatur  ertheilt  worden.

2. Medizinal - Wesen.

Bekanntmachung,
betreffend  das  Arzneibuch  für  das  Deutsche  Reich.

Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  7.  Juni  1900  beschlossen,  daß  das  Arzneibuch  für  das
Deutsche  Reich,  vierte  Ausgabe,  vom  1.  Januar  1901  ab  an  Stelle  der  zur  Zeit  in  Geltung  befindlichen
dritten  Ausgabe  nebst  Nachtrag  treten  soll.

Dies  wird  hierdurch  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  das  Arzneibuch
in  R.  v.  Deckers  Verlag  (G.  Schenck)  zu  Berlin  erscheinen  und  im  Wege  des  Buchhandels  zum  Ladenpreise
  von  2  M.  5  Pf.  für  ein  geheftetes  und  von  3  M.  65  Pf.  für  ein  gebundenes  Exemplar  zu  beziehen
sein  wird.

Berlin,  den  30.  Juni  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  Graf  von  Posadowsky.



3.  Marine  und  Schiffahrt.



Bestimmungen
über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Schiffsmeßbriefe  in  Deutschland  und  Japan.



Nachdem  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Japan  eine  Verständigung  wegen  gegenseitiger  Anerkennung
  der  Schiffsmeßbriefe  stattgefunden  hat,  werden  die  Schiffe  der  beiderseitigen  Handelsmarinen
vom  1.  Oktober  1900  ab,  wie  folgt,  behandelt:

1.  In  deutschen  Häfen  werden  die  nach  den  japanischen  Vermessungsvorschriften        vom  24.  April
      des  17.  Jahres  Meiji  (1884)  ausgestellten  Meßbriefe  japanischer  Schiffe                       europäischer  Bauart
      ohne  Nachvermessung  anerkannt.  Die  in  diesen  Meßbriefen  angegebene  Zahl        japanischer  Tonnen
      (von  100  Kubik-Kaneschaku)  wird  derselben  Zahl  britischer  Registertons                       gleichgeachtet.

2.  In  japanischen  Häfen  werden  die  vom  1.  Juli  1895  ab  nach  der  deutschen           Schiffs-      vermessungsordnung
  vom  1.  März  1895  ausgestellten  Meßbriefe  deutscher               Schiffe  ohne  Nach-      vermessung
  anerkannt.  Die  darin  nachgewiesene  Zahl  britischer  Registertons             wird  derselben
      Zahl  japanischer  Tonnen  gleichgeachtet.

      Dasselbe  gilt  von  den  vor  dem  1.  Juli  1895  nach  den  früheren                                   Schiffsvermessungs-      ordnungen
  vom  5.  Juli  1872  und  20.  Juni  1888  ausgestellten  Meßbriefen                 deutscher  Schiffe,
      einschließlich  der  gemäß  §.  17  der  Schiffsvermessungsordnung  vom  20.  Juni           1888  unter  An-      wendung
  des  britischen  Abzugsverfahrens  für  die  Maschinen-,  Kessel-  und                 Kohlenräume  aus-      gestellten
  Spezialmeßbriefe  der  Dampfschiffe.  Deutsche  Dampfschiffe,  welche             einen  vor  dem