126 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 22.
zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wieder-
entlassung;
2. alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig
eingetretenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche
zu einer der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem
sie einberufen sind, bzw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts bis
zum Ablauf des Tages der Entlassung.
C. Die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer An-
stellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.“
8. aktiven Marine.
Hierzu gehören nach § 13 Ziff. 1a des Wehrgesetzes (Gesetz vom 9. Nov.
1867, betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste, BGl. S. 131):
„die im aktiven Dienste befindlichen Seeleute, Maschinisten und Heizer.
sowie die Schiffshandwerker und Seesoldaten“".
2. § 56 Nr. 2—4 des Reichsmilitärgesetzes
lautet:
Zum Beurlaubtenstande gehören:
2. die vorläufigin die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (§34);
3. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§ 54);
4. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-
teile beurlaubten Mannschaften.
§ 109 Ziff. 4bU—d Wehr O. hat den gleichen Inhalt.
a. Militärbehörde.
Als solche sind für das preußische Kontingent die Generalkommandos
für Offiziere, im übrigen die Bezirkskommandos bestellt; die örtliche Zu-
ständigkeit richtet sich nach der Kontrollstelle des zu Entlassenden (Min Vfg.
v. 13. Feb. 1914; Min Bl. f. d. i. V. S. 112).
10. Sonstige Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
Zu ihnen gehören:
die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie
die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve. § 109 Ziff. 4a
der Wehr O.
Nach Aufruf des Landsturmes gehören die vom Aufruf betroffenen oder
nach freiwilliger Meldung in die Listen des Landsturms eingetragenen Personen
ebenfalls zum Beurlaubtenstande (Wehr O. §§ 100 Ziff. 2 und 121 Ziff. 4).
Die Dienstpflicht im stehenden Heere bez. in der stehenden Marine umfaßt
die aktive Dienstpflicht und die Reservepflicht bez. Marinereservepflicht und
dauert insgesamt sieben Jahre (s. § 6 Ziff. 1 u. 2 und § 14 Ziff. 1 u. 2 der Wehr O.
vom 22. Nov. 1888).
Nach § 12 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888 wird die Landwehr in zwei
Aufgebote geteilt. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Auf-
gebots ist von fünfjähriger, für diejenigen, die drei Jahre bei der Fahne gedient
haben, von dreijähriger Dauer; der Eintritt in dieselbe erfolgt nach abgeleisteter
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