Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

126 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 22. 
zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wieder- 
entlassung; 
2. alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig 
eingetretenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche 
zu einer der vorgenannten Kategorien gehören, von dem Tage, zu welchem 
sie einberufen sind, bzw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts bis 
zum Ablauf des Tages der Entlassung. 
C. Die Zivilbeamten der Militärverwaltung vom Tage ihrer An- 
stellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste.“ 
8. aktiven Marine. 
Hierzu gehören nach § 13 Ziff. 1a des Wehrgesetzes (Gesetz vom 9. Nov. 
1867, betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienste, BGl. S. 131): 
„die im aktiven Dienste befindlichen Seeleute, Maschinisten und Heizer. 
sowie die Schiffshandwerker und Seesoldaten“". 
2. § 56 Nr. 2—4 des Reichsmilitärgesetzes 
lautet: 
Zum Beurlaubtenstande gehören: 
2. die vorläufigin die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (§34); 
3. die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur 
Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§ 54); 
4. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen- 
teile beurlaubten Mannschaften. 
§ 109 Ziff. 4bU—d Wehr O. hat den gleichen Inhalt. 
a. Militärbehörde. 
Als solche sind für das preußische Kontingent die Generalkommandos 
für Offiziere, im übrigen die Bezirkskommandos bestellt; die örtliche Zu- 
ständigkeit richtet sich nach der Kontrollstelle des zu Entlassenden (Min Vfg. 
v. 13. Feb. 1914; Min Bl. f. d. i. V. S. 112). 
10. Sonstige Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
Zu ihnen gehören: 
die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr, sowie 
die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve. § 109 Ziff. 4a 
der Wehr O. 
Nach Aufruf des Landsturmes gehören die vom Aufruf betroffenen oder 
nach freiwilliger Meldung in die Listen des Landsturms eingetragenen Personen 
ebenfalls zum Beurlaubtenstande (Wehr O. §§ 100 Ziff. 2 und 121 Ziff. 4). 
Die Dienstpflicht im stehenden Heere bez. in der stehenden Marine umfaßt 
die aktive Dienstpflicht und die Reservepflicht bez. Marinereservepflicht und 
dauert insgesamt sieben Jahre (s. § 6 Ziff. 1 u. 2 und § 14 Ziff. 1 u. 2 der Wehr O. 
vom 22. Nov. 1888). 
Nach § 12 der Wehr O. vom 22. Nov. 1888 wird die Landwehr in zwei 
Aufgebote geteilt. Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr ersten Auf- 
gebots ist von fünfjähriger, für diejenigen, die drei Jahre bei der Fahne gedient 
haben, von dreijähriger Dauer; der Eintritt in dieselbe erfolgt nach abgeleisteter 
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