Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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2)  über  einen  unbescholtenen  Lebenswandel  durch  ein  Zeugniß  des  Stiftungsratbs;

3)  über  ihre  Bildungsfähigkeit  durch  ein  Zeugniß  des  Oberamtsarztes,  welches  sich
über  Verstandeskräfte,  Schulkenntnisse,  Gesundheit,  Körperbau  und  über  sonstige
auf  die  Bildungsfähigkeit  einwirkende  Momente  der  Bittstellerin  auszusprechen  hat.
Hiebei  ist  es  Pflicht  des  Oberamtsarztes,  auf  die  Wahl  tüchtiger  Frauenspersonen
moͤglichst  hinzuwirken,  auch  Schwangere  vorläufig  zurüͤckzuweisen;

4)  über  die  Sicherstellung  des  Kostenersatzes  für  die  Anstalt.

S.  17.

Die  von  einer  Schülerin  für  Wohnung  und  Kost  in  der  Anstalt  zu  leistende  Aversal-Entschädigung
  wird  von  Zeit  zu  Zeit  nach  den  jeweiligen  Preisen  der  Lebensbedürfnisse
bestimmt.

Die  Kosten  der  Anschaffung  des  Lehrbuches  und  etwaiger  Geräthschaften  werden  besonders
  berechnet.

Auch  in  Stuttgart  wohnhafte  Schülerinen  müssen  Kost  und  Wohnung  gegen  den  festgesetzten
  Ersatz  in  der  Anstalt  nehmen.

*  S  18.

Die  Sicherstellung  der  Anstalt  wegen  des  Kostenersatzes  erfolgt:

a)  bei  Schülerinen,  welche  auf  Kosten  einer  Gemeinde  unterrichtet  werden  sollen,  durch
einen  beglaubigten  Auszug  aus  dem  Protokolle  des  Stiftungsraths,  in  welchem  die
obrigkeitliche  Wahl  der  Schülerin  und  die  Zusicherung  des  Kostenersatzes  entbalten
  ist;

b)  bei  anderen  Schülerinen  entweder  durch  ein  gemeinderäthliches  Zeugniß,  nach  welchem
  die  Schülerin  den  Aversal-Ersatz  baar  zu  bezahlen  im  Stande  ist,  oder  durch
einen  gemeinderäthlich  als  zureichend  beurkundeten  Bürgschein.

Anmeldungs-Eingaben  von  Schülerinen,  welche  auf  Kosten  einer  Gemeinde  unterrichtet
werden  sollen,  sind  von  dem  Stiftungsrath  an  das  Bezirksamt  einzusenden,  welches  dieselben
  nach  vorgängiger  Prüfung  und  Vervollständigung  der  Belege  und  Erklärungen,  sowie
unter  Beglaubigung  eines  etwaigen  unaufschieblichen  Bedürfnisses  den  Vorstehern  der  Lanveshebammenschule
  mitzutbeilen  hat.

8.  19.

Mehr  als  dreißig  Schülerinen  sollen  in  der  Regel  zu  einem  Lehrkurse  nicht  zugelassen

  werden.