Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe  für  die  Versagung  der  Entlassung.  §  22.  127

Dienstpflicht  im  stehenden  Heere.  Die  Verpflichtung  zum  Dienste  in  der  Landwehr
  zweiten  Aufgebots  dauert  bis  zum  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,
in  welchem  das  39.  Lebensjahr  vollendet  wird.  Für  Mannschaften,  welche  vor
vollendetem  20.  Lebensjahre  in  das  Heer  eingetreten  sind,  endigt  diese  Verpflichtung
  am  31.  März  desjenigen  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  19  Jahre
kdem  Heere  angehört  haben.

Nach  §  17  der  Wehr  O.  vom  22.  Nov.  1888  finden  die  Bestimmungen  des
§#  12  der  Wehr  O.  sinngemäße  Anwendung  auf  die  Seewehr.

Die  Ersatzreservepflicht  dauert  zwölf  Jahre  und  rechnet  vom  1.  Oktober
desjenigen  Kalenderjahres  ab,  in  welchem  das  20.  Lebensjahr  vollendet  wird
(§  18  Ziff.  2  der  Wehr  O.).  Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Marineersatzreservisten
  entsprechende  Anwendung  (§  18  Ziff.  2  der  Wehr  O.).

11.  eine  Einberufung  zum  aktiven  Dienst  erhalten.

Der  §  111  Ziff.  16  der  Wehr  O.  vom  22.  Nov.  1888  enthält  folgende
Bestimmungen:

a)  „Mannschaften  der  Reserve  und  Marinereserve,  der  Land-  und  Seewehr
  ersten  Aufgebots,  sowie  der  Ersatzreserve  und  Marine-Ersatzreserve
  darf  in  der  Zeit,  in  welcher  sie  nicht  zum  aktiven  Dienst  einberufen
  sind,  die  Erlaubnis  zur  Auswanderung  (Entlassung  aus  der
Reichsangehörigkeit)  nicht  verweigert  werden.

Vor  Erteilung  der  Entlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  ist  durch
die  Polizeibehörde  dem  Bezirkskommando  Mitteilung  zu  machen.  Die
Aushändigung  der  Entlassungsurkunde  darf  erst  erfolgen,  nachdem  das
Bezirkskommando  bescheinigt  hat,  daß  der  Auswanderung  eine  Einberufung
  zum  aktiven  Dienst  nicht  entgegensteht.

b)  Mannschaften  der  Land-  und  Seewehr  zweiten  Aufgebots  bedürfen
keiner  Erlaubnis  zur  Auswanderung  dieselben  sind  vielmehr  nur  verpflichtet,
  von  ihrer  bevorstehenden  Auswanderung  der  zuständigen
Kontrollstelle  Anzeige  zu  machen.

hc)  Wer  ohne  Erlaubnis  auswandert  (au  bzw.  auswandert,  ohne  der  zuständigen
  Kontrollstelle  Anzeige  gemacht  zu  haben  (b),  unterliegtderim  §360
des  Strafgesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  angedrohten  Strafe.“

Die  Einberufung  ist  als  erfolgt  anzusehen,  nachdem  die  Einberufungsorder
ausgehändigt  oder  eine  öffentliche  Aufforderung  ergangen  ist.  Gegen  Reservisten,
Land-  und  Seewehrleute  und  Ersatzreservisten,  welche  sich  der  erfolgten  Einberufung
  zum  aktiven  Dienste  im  Frieden  durch  unerlaubte  Auswanderung  entziehen,
  ist  das  militärgerichtliche  Verfahren  wegen  Ungehorsams  zulässig  (Militärstrafgesetzbuch
  §  113).  Nach  bekannt  gemachter  Kriegsbereitschaft  oder  nach  angeordneter
  Mobilmachung  trifft  Personen  der  Reserve,  der  Landwehr  ersten
Aufgebots  und  der  Ersatzreserve  in  dem  gleichen  Falle  die  Strafe  der  Fahnenflucht
  (Militärstrafgesetzbuch  §  69).  Vgl.  auch  Reg.-Entw.  S.  27;  Begr.  zu
§  16  Nr.  4.

Es  erscheint  zweckmäßig,  hier  auf  §  59  des  Reichsmilitärgesetzes  in  der
Fassung  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1913  (Anhang,  Anl.  Nr.  16)  hinzuweisen.
Die  nach  dieser  Bestimmung  auszustellenden  Konsulatsatteste  müssen  nach