130 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 23.
zurückzubegeben, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dispensiert werden (8 58
RNilG.; § 111 Ziff. 2 Wehr O.). Diese Vorschrift findet auf die Personen des
Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Südwestafrika sowie auf Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, die sich in einem
Schutzgebiete aufhalten, in dem eine Schutztruppe besteht, keine Anwendung
(§ 19 Wehrges. f. d. Schutzgeb. vom 22. Juli 1913, Röl. S. 610). Anstatt
dieser Rückkehrpflicht treten die besonderen Bestimmungen des § 1 der Kaiserl.
Verordnung zum Wehrgesetz für die Schutzgebiete vom 21. Febr. 1914 (RGBl.
S. 19). Gefängnis oder Festungshaft von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
trifft eine Person des Beurlaubtenstandes, welche nach bekanntgemachter
Kriegsbereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung
zum Dienste oder einer öffentlichen Aufforderung zur Stellung nicht binnen
drei Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet (§§ 68, 67, 17 Möt-
G.). Eine überschreitung der Frist kann durch Meldung bei einer beliebigen
in- oder ausländischen Zivil- oder Militärbehörde verhindert werden.
8 23.
Die Entlassung wird wirksamt mit der Aushändigung? einer
von der höheren Verwaltungsbehördes des Heimatstaats ausge-
fertigten Entlassungsurkunde.“ Die Urkunde wird nicht ausgehändigts
an Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Fest-
nahme“ von einer Gerichts= oder Polizeibehörde? angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefraus oder die Kinders
des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der
Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden.
1. wirksam.
Über die Wirksamkeit der Aushändigung der Entlassungsurkunde an
einen Deutschen, der mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, vgl. § 20 d. G.
2. Aushändigung.
Es ist nicht erforderlich, daß die Entlassungsurkunde an den Entlassenen
selbst ausgehändigt werde, sondern letzterer kann auch jemanden zur Empfang-
nahme der Urkunde ermächtigen. Solange aber die Entlassungsurkunde nicht
in den Besitz des Petenten oder dessen Bevollmächtigten gelangt ist, bleibt sie
ohne Wirkung.
Das kgl. württemb. Ministerium hat mittels Erlasses vom 7. Febr. 1888
(Amtsbl. S. 21) in dieser Beziehung folgendes verfügt:
„Die Aushändigung der Entlassungsurkunden mit der im § 18 des
RG. vom 1. Juni 1870 (setzt § 23 Abs. 1 Satz 1 d. G.) bezeichneten Wirkung
kann nicht allein an die Entlassenen selbst, sondern auch an die von demselben
zur Empfangnahme ermächtigten Personen und bzw. an die gesetzlichen
Vertreter der Entlassenen erfolgen. Um den Unzuträglichkeiten vorzubeugen,
welche aus einer Ungewißheit über die Ermächtigung der zurückgebliebenen
§ 23.