Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

122  Nr.  22.  1916.

Belianntmachung,

Nr.  W.  M.  662/1.  16.  K.  R.  A.
betreffend
Preisbeschränkungen  im  Handel  mit  Web-,  Wirk-  und  Strickwaren.
Vom  1.  Februar  1916.

 

Auf  Grund  des  a  Ib  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
Gesetzsamml.  S.  451)  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz,  betreffend  Abänderung  dieses
elehe  vom  11.  Dezember  1915  (REl.  S.  813)  —  in  Bayern  auf  Grund  des

Artikels  4  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  5.  November  1912
in  Verbindung  mit  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,  den  Übergang  der
vollziehenden  Gewalt  auf  die  Militärbehörden  betreffend  —  wird  hiermit  folgende  Anordnung
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:  «-Beim

  Verkauf  von  Web-,  Wirk=  und  Strickwaren  (gleichgültig  aus  welchen
Spinnstoffen  dieselben  hergestellt  sind)  sowie  der  hieraus  gefertigten  Erzeugnisse  darf  der
Verkäufer  keinen  höheren  Preis  vereinbaren,  als  er  vor  dem  31.  Januar  1916  bei
gleichartigen  oder  ähnlichen  Verkäufen  erzielt  hat.  Hat  der  Verkäufer  vor  dem  31.  Januar
  1916  den  betreffenden  Gegenstand  nicht  gehandelt,  so  darf  er  keinen  höheren
Preis  vereinbaren  als  den,  welchen  ein  gleichartiges  Geschäft  innerhalb  desselben
höheren  Verwaltungsbezirks  vor  dem  31.  Januar  1916  für  den  Gegenstand  erzielt  hat.

Altona,  den  1.  Februar  1916.

Stellvertretendes  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.