Verlust wegen Eintritts in ausländische Staatsdienste. S 28. 141
geschehen (§ 40 d. G.). Es dürfte daher zu empfehlen sein, daß diesem Mangel
im Gesetz durch landesrechtliche Einführung von Rechtsmitteln abgeholfen würde
(vogl. Hartmann, Deutsche Juristenzeitung 1914 S. 869 f.).
4. Kriegsgefahr.
Wegen der Rückkehrpflicht der Personen des Beurlaubtenstandes vgl.
Anm. 11 u. 15 zu § 22 d. G.
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber
durch Konsulatsatteste oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen,
widrigenfalls er Strafe nach Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat (vgl. Ziff. 19
Abs. 2 der auf die Mannschaften des Beurlaubtenstandes bezüglichen militärischen
Ergänzungsbestimmungen vom 11. März 1888).
Wegen der Strafandrohungen vgl. Anm. 15 zu § 22 d. G.
8 28.
Ein Deutscher, der ohne Erlaubnis seiner Regierungs in aus-
ländische Staatsdienstes getreten ist, kann“ seiner Staatsangehörig-
keit durch Beschluß der Zentralbehördes seines Heimatstaats verlustig
erklärt werden, wenn er einer Aufforderung zum Austritt nicht Folge
leistet.
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den
Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
1. Deutscher.
Von dieser allgemeinen reichsgesetzlichen Bestimmung sind auch die
Standesherren nicht ausgenommen, und wenn denselben durch landesgesetz-
liche Bestimmungen die Befugnis eingeräumt war, ohne Erlaubnis ihrer Regie-
rung in auswärtige Dienste zu treten, so sind diese landesgesetzlichen Bestim-
mungen durch die allgemeine, die gesamte deutsche Nation umfassende Bestim-
mung des Reichsgesetzes hinfällig geworden (vgl. auch Göz, Das Staatsrecht
des Königreichs Württemberg 1908 S. 60; a. M. Seydel-Piloty a. a. O. S. 202
# 43 Anm. 79). «
2. Regierung.
Die Erlaubnis muß, wenn erteilt, von dem betreffenden Landesherrn
oder dem Inhaber der landesherrlichen Gewalt ausgehen.
3. Staatsdienst.
Es handelt sich hier selbstverständlich nur um den Eintritt in den Dienst
eines nicht zum Deutschen Reich gehörigen Staates.
Unter dem Ausdruck „Staatsdienst" ist auch der Militärdienst verstanden
(. Anm. 9 zu § 14 d. G.).
4. kann.
Durch den Eintritt in fremde Staatsdienste geht der Betreffende seiner
Staatsangehörigkeit nicht verlustig. Die Aberkennung derselben ist fakultativ.
# es.