Einbürgerung eines ehemaligen Deutschen usw. 8S B1. 145
4. 8 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870.
Den Wortlaut s. im Anhange.
In der Reichstagskommission wurde auf eine Anfrage, ob die Matrikel
bestehen bleibe, regierungsseitig erklärt, die Einrichtung der Konsularmatrikel
beruhe auf § 12 des Konsulargesetzes vom 8. Nov. 1867. Mit der Eintragung
in diese Matrikel sei nach § 21 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
1. Juni 1870 die rechtliche Folge verbunden, daß dadurch die zehnjährige Ver-
lustfrist unterbrochen werde. Diese rechtliche Folge komme mit dem Inkraft-
treten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes selbstverständlich in Wegfall, da
durch dieses Gesetz die zehnjährige Verlustfrist aufgehoben werde. Gleichwohl
werde die Konsulatsmatrikel als solche bestehen bleiben, da sie nach wie vor
ihren Zweck als Informationsmittel für den Konsul sowie als Nachweis der
Reichsangehörigkeit für die in dem Konsularbezirke lebenden Deutschen zu er-
füllen habe. Wie bekannt, sei durch das neue Konsulatsgebührengesetz vom
17. Mai 1910 die Gebühr für die Eintragung in die Konsulatsmatrikel auf-
gehoben worden, so daß den Deutschen für die Benutzung dieser Einrichtung
keinerlei Kosten entständen (Komm Ber. S. 95).
Im Geltungsbereiche der Konsularinstruktion vom 1. Mai 1872 (s. Anhang,
Anl. Nr. 43) — also im türkischen Reiche mit Einschluß von Agypten, in Marokko,
China, Persien, Siam, Sansibar,") Korea und auf den Inseln der Südsee —
liegt es im Interesse der Reichsangehörigen, sich in die Konsulatsmatrikel ein-
tragen zu lassen, weil ihnen dadurch besondere Privilegien, die in diesen Ländern
den Fremden vertragsmäßig eingeräumt sind, zustehen. Doch kann auch in diesen
vorerwähnten Ländern die Meldung des Reichsangehörigen zur Immatrikulie-
rung nicht erzwungen werden, da, wie das Auswärtige Amt in einem Erlasse
vom 5. Nov. 1872 und später wiederholt ausgesprochen hat, durch § 2 der
Instruktion vom 1. Mai 1872 die Bestimmung im § 12 des Konsulargesetzes
vom 8. Nov. 1867 (BGl. S. 137) nicht hat geändert werden können.
5. durch zehnjährigen Aufenthalt.
Diesem Verlustgrunde unterlagen u. a. die Standesherren und die Wahl-
konsuln, nicht aber deutsche Beamte, die in staatlichem Dienste oder in staat-
licher Mission sich im Auslande aufhielten, ebensowenig die zur Disposition ge-
stellten Offiziere. Ob die Verlustfrist gegen Minderjährige lief, war streitig.
Der Verf. war stets der Meinung, daß sie nur auf unbeschränkt Geschäfts-
fähige Anwendung fände; der gleichen Ansicht war man vielfach in der Lite-
ratur und Praxis, so z. B. in den Entscheidungen des Auswärtigen Amts. In
diesem Sinne ist auch von Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden stets
entschieden worden. Das Reichsgericht und ihm folgend das preuß. Oberver-
waltungsgericht, sowie die preußische Verwaltungspraxis haben zuletzt den
*) Nach Art. VII des deutsch-englischen Vertrags vom 14. Nov. 1899 hat
Deutschland auf die Konsulargerichtsbarkeit in Sansibar verzichtet, jedoch erst
von dem Zeitpunkt ab, an welchem die anderen Nationen dort zustehenden
Exterritorialitätsrechte ebenfalls aufgehoben sein werden.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 10
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