Verlust der Staatsangehörigkeit wegen Nichterfüllung usw. 8 32. 151
12. eines in einen solchen einverleibten Staates.
Es kommen folgende Gesetzgebungen in Betracht:
In den preußischen Provinzen Hessen-Nassau und Hannover ging die
Staatsangehörigkeit durch Auswanderung verloren; doch wurde die Auswande-
rung nur dann als eine definitive angenommen, wenn der Ausgewanderte
durch konkludente Handlungen, namentlich durch Erwerb einer fremden Staats-
angehörigkeit, seine Absicht, nicht mehr nach dem Leimatlande urückzukehren.
bekundet hatte.
Ein besonderes Indigenatsgesetz bestand weder im Königreich Hannover
noch in dem Herzogtum Nassau, noch in der freien Stadt Frankfurt a. M.
Jedoch war in Frankfurt bis 1866 ein Verlust der Staatsangehörigkeit durch
Aufenthalt außerhalb Frankfurts unbekannt.
Nach § 16 der kurhessischen Verfassung vom Jahre 1852 (s. Verordnungsbl.
S. 6) ging die Staatsangehörigkeit verloren: durch Auswanderung oder eine
gleichartige Handlung.
Nach Art. 2 des landgräflich hessischen Gesetzes vom 28. Okt. 1849, betr.
das Inländer= und Staatsbürgerrecht, erlosch das Recht eines Inländers:
1. durch die in einem anderen Lande erlangte Einbürgerung;
2. durch die von der Staatsregierung nicht bewilligte Annahme eines von
einer fremden Regierung endgültig verliehenen öffentlichen Amts;
3. durch jede ohne die Absicht der Rückkehr geschehene Niederlassung im
Auslande.
Eine Niederlassung zu Handelszwecken wurde nie so angesehen, als sei sie
ohne die Absicht der Rückkehr geschehen, es sei denn, daß letzteres ausdrücklich
erklärt worden oder sonst aus schlüssigen Handlungen hervorgegangen sei.
In Schleswig-Holstein ging nach dem auch jetzt noch in Dänemark gültigen
Indigenatsgesetz vom 15. Jan. 1776 (s. Marquardsen IV 2, 3 S. 9) das Staats-
bürgerrecht weder durch Auswanderung noch durch Naturalisierung in einem
fremden Staate verloren. Auch das Herzogtum Lauenburg kannte keinen Ver-
lust der Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb des Heimatstaates.
§ 32.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der zur Zeit des Inkrafttretens
dieses Gesetzes im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauern-
den Aufenthalt hat und vor diesem Zeitpunkt das neunundzwanzigste,
aber noch nicht das dreiundvierzigste Lebensjahr vollendet hat, ver-
liert seine Staatsangehörigkeit mit dem Ablauf zweier Jahre, sofern
er innerhalb dieser Frist keine endgültige Entscheidung über seine
Dienstverpflichtung herbeigeführt hat.
Ein fahnenflüchtiger Deutscher der im § 26 Abs. 2 bezeichneten
Art, der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Inland weder
seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat und vor diesem
Zeitpunkt das dreiundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat,